u.a. Änderungen bei Anzeige der lebend erfolgten Geburt

Seit 1.11.2014  ist der PC an jedem österr. Standesamt angekommen und das zentrale Personenstandsregister (ZPR) wurde gestartet.

Für Hebammen / Ärzte hat sich laut www.hebammen.at die Anzeige einer lebend erfolgten Geburt ebenfalls am 1.11.2014 geändert. Geblieben ist die Frist, dass Ärzte/ Hebammen 7 Tage lang Zeit haben, besagte Anzeige auszufüllen und an das Standesamt zu senden.

Angehörige von verstorbenen Familienmitgliedern haben Fristen einzuhalten, binnen der Sie zu einem Bestatter ihrer Wahl gehen und ein Begräbnis in Auftrag geben können. Die Fristen gelten nur in diesem Bundesland und gelten für Angehörigen innerhalb von ... Tagen nach Eintritt des Todes (ersatzweise, ab Ausstellung der Anzeige des Todes, dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Totenbeschau): Wien 5 Tage, , , Burgenland, Kärnten, Salzburg 4 Tage, Vorarlberg, Kärnten, Steiermark.

Als perinatalen Todesfall bezeichnet man lebend geborene Kinder, welche innerhalb ihrer ersten sieben Lebenstage sterben. Die Mutter kann für ihr lebend geborenes Kind die Ausstellung der Anzeige der lebend erfolgten Geburt beim Arzt/ der Hebamme, Klinikverwaltung und am Standesamt formlos beantragen.

Die Mutter muss die lebend erfolgte Geburt ihres Kindes dem Standesamt gegenüber nicht nachweisen, aber die Mutter kann eine Kopie der med. oder Hebammenaufzeichnungen vom Ort und Ablauf des Geburtsgeschehen anfordern.

Perinatale Todesfälle werden gar nicht so selten am Standesamt als still geborenes Kind - statt gewichtsunabhängig als lebend geboren und ausserhalb des Mutterleibes verstorben eingetragen. Wenn die Würfel beim Standesamt gut Fallen, dann muss die Mutter Stunden oder Tage später ein weiteres Mal zum Standesamt kommen, weil erst auf Anforderung durch die Mutter ihrem Sternenkind posthum die Anzeige der lebend erfolgten Geburt geschrieben wurde, weil ihr Kind vor dem 7. Lebenstag starb. Die Anzeige der lebend erfolgten Geburt ist die Grundlage zur Ausstellung der Geburtsurkunde - ohne Geburtsurkunde gibt es keine Sterbeurkunde. Von der Dokumentation am Standesamt hängt ab, welches Bestattungsform zum tragen kommt, gewichtsabhängig für still geborene = Fehl- und Totgeburten oder mit Geburts- und Sterbeurkunde.

Am 22.10.2014 hat der Nationalrat der geforderterten Gesetzesänderung “Abschaffung der 500-Gramm-Grenze bei Fehlgeburten und freiwillige Eintragung aller Kinder ins Personenstandsregister” einstimmig zugestimmt. Das heißt, dass es auch in Österreich in Zukunft - vielleicht auch rückwirkend - möglich wird, frühverstorbene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht ins Personenstandsregister eintragen zu lassen. Noch liegt ein langer Weg vor uns, um den Traum der Aktion "Allen Menschen ein Grab" verwirklichen zu können: 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., (Bubu 2006),


Jede Änderung beginnt mit einem ersten Schritt.

Folgender Filmbeitrag ist bis heute Online einsehbar: Wenn der Tod am Anfang steht - „Babygrabfeld“ auf dem Zentralfriedhof http://religion.orf.at/projekt03/tvradio/orientierung/or_061029_fr.htm ist ein 8 Min. Beitrag, welcher im ORF und 3 Sat zu Allerheiligen/ Allerseelen 06 ausgestrahlt und wenige Tage zuvor am Wiener Babygrabfeld gedreht worden ist.

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