Wer schweigt, stimmt scheinbar zu. Lateinisches Sprichwort

Das einem Patienten entnommenen Gewebe wird in der Medizin gerne in Paraffinblöcke gegossen, um anschließend z.B. in Gewebebanken zu Archivieren.

Der Transport erfolgt über einen eigenen Versandhandel: Anschließend erfolgt auf Abfrage weltweit der Versand. Binnen 24 Stunden gekühlte Zustellung wird garantiert. Zu Diagnostik und Forschungszwecken können vom Block feine Scheiben geschnitten und auf eine Glasplatte aufgetragen werden, um diese anschließend zu untersuchen. Zwei tausendstel Millimeter dünn kann eine weißlichen Scheibe sein, welche ein High-Tech-Hobel von einem kleinen Parafinblock abschneidet. Grundsätzlich kann laut Patientenrecht jeder Patient (z.B. unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer) bei der Klinik, dem behandelnden Arzt formlos, eingeschrieben die Herausgabe von seinem Gewebe beantragen, in dem die Patientin den Arzt in Verbindung mit Ihrem während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kind von der gesetzlichen Archivierungspflicht für diesen Fall bittet. Das sollte das etablierte Procedere sein, laut Auskunft der Ärztin. Manchesmal stellt sich der Arzt/ die Klinik sich quer, dann kann die Mutter erfolgreich vor Gericht um die Herausgabe ihres Sternenkindes kämpfen. Das Sternenkind Vanessa kam auf Grund eines Gerichtsurteiles zur Mutter nach Hause, Maximilian und Maria, weil die Mutter die Herausgabe in der Klinik angefordert hat.

Von: "Presse Anfragen" <presse@ages.at>
Gesendet: Friday, 17 December, 2021 11:17
An: fenia@sternenkind.info
Betreff: [JIRA] AGES-Anfrage | COMR-28562 | nach dem frühen Tod ihres ungeborenen Kindes z.B. 10. Schwangerschaftswoche... das es in Paraffin gegossen wurden...

Sehr geehrte Frau Schuster,

die Kolleg:innen des Bundesamtes haben Ihr Fragen an uns, AGES, weitergeleitet, da das BASG in Ihren konkreten Fragen in der rechtlichen Umsetzung nicht betraut ist. Die AGES auch nicht. Allerdings haben wir einige Dinge für Sie recherchiert - bitte ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Vielleicht hilft Ihnen das etwas weiter.

*1. Tot- und Fehlgeburt und die Bestattung bzw. die Verwendung als Präparat ("Paraffin"):* Das Bestattungsrecht ist auf Länderebene geregelt. Zuständig in Wien ist das Magistrat.

"In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Bestattungsgesetz. In Wien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg besteht für fehl- und tot geborene Kinder eine Bestattungspflicht."

"In Kärnten, Oberösterreich, Burgenland und Tirol besteht für tot geborene Kinder eine Bestattungspflicht, für fehlgeborene Kinder ein Bestattungsrecht."

Zumindest dem Wiener Bestattungsgesetz ist zu entnehmen:

§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:                                    
1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
2. Gebeine und Skelette;
3. abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.

(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:                                    
1. Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
2. Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
3. anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.

*2. Verwendung von Leichen für die Forschung (nicht Lehre):*
Verwendung des Körpers für Forschung bedarf der informierten Zustimmung des Verstorbenen bzw. nach dessen Ableben seiner nächsten Verwandten.

*3. Restmaterial (Nabelschnur, Mutterkuchen):*
Das ist biologisches Restmaterial, das vom Krankenhaus entsorgt werden muss. Auf das hat man vermutlich keinen Anspruch. Es gibt keine expliziten rechtlichen Grundlagen für das Erfordernis der Zustimmung des Spenders zur Verwendung seiner Biomaterialien für medizinische Forschungszwecke.

Erfordernis ergibt sich 
- analog aus einer Vielzahl von Gesetzen (z.B. § 8 BSG, § 4 Abs 3 GSG, § 5 Abs 1 GEEVO, §§ 4, 8 OTPG) 
- aus den allgemeinen Regelungen des Persönlichkeitsschutzes 

Hier kann es einerseits sein, dass man mit der Heilbehandlung - bewusst oder weniger bewusst - eine Zustimmung zur Verwendung für Forschung unterschreibt.

Das nennt sich dann "Biobank" und wird fast von allen Universitätskrankenhäusern betrieben.
Bei vollkommener Anonymisierung und mangelnder Zuordenbarkeit zu einem Spender werden keine Persönlichkeitsrechte mehr schlagend und es greift das Forschungsorganisationsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen,

Ihr AGES Pressemanagement

Liebe Mitarbeiter, danke für Ihren Einsatz! so lange es in Wien das folgende Gesetz gibt - die Ausnahmebestimmung von der Totenbeschau für Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm (§ 1 Abs. 5 Z 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG) seit 17.09.2004 in Geltung! sollte dem Wiener Gesundheitsamt und der Bestattung Wien und anderen Einrichtungen die irreführende Aussage untersagt sein, zu behaupten, das in Wien ausnahmslos alle Fehlgeburten der Totenbeschau zugeführt werden und die frühen Fehlgeburten einen Leichenbegleitschein erhalten - denn das ist die Grundlage für die Arbeit des Bestatters! Bitte befasst euch ehrlicher mit diesem Thema!

Mit freundlichen Grüßen Gunnhild Fenia Schuster

Armengrab: Gedenk- und Begräbnisstätte Judenburg Steiermark
Armengrab: Gedenk- und Begräbnisstätte Judenburg Steiermark

Sternenkind.info: Ich war 2007 persönlich am Grazer Friedhof, sah mit eigenen Augen das Sammelgrab. (linkes Bild)

rechtes Bild: Diese Gesichtslose Marienstatue mit Kind befindet sich in der nähe am gleichen Friedhof. Hier haben Angehörige von Sternenkindern Grabschmuck abgelegt, darunter kleine Engelfiguren. Ich fragte in der am Friedhof liegenden Friedhofsverwaltungsunternehmen nach, ob bei der Statue die Leibesfrüchte ohne Totenbeschau liegen, weil ich doch die Zeichen der Trauerarbeit sah. Hier wurde gesagt: nein, aber es wurde bestätigt, das zahlreiche Mütter hier ihre Trauerarbeit um ihr Sternenkind leisten.

Anschließend traf ich mich persönlich mit trauernden Müttern.

Daher: Grazer Mütter haben mir berichtet, das der Name ihres Sternenkind nicht in den Unterlagen zur Sammelbeerdigung (linkes Bild) stand, obwohl die Mütter ihr Kind für die Sammelbeerdigung angemeldet hatten. Die Begründung warum: siehe das für die Steiermark geltende Gesetz.

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

 

Kundmachungsorgan LGBl. Nr. 78/2010

§/Artikel/Anlage § 17

Inkrafttretensdatum 17.09.2010

§ 17 Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort (1) Bestattungsart und -ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und -ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.

(2) Wenn von den im Abs. 1 genannten Personen für die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen wird, so ist das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs- bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen 72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.

(3) Das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz hat für die Bestattung der von ihm übernommenen Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch erwachsenden Kosten zu tragen.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40000218/LST40000218.html

siehe auch Armenbegräbnis , Mutterliebe, Begräbnis im Auftrag der Mutter, Klage- und Bestattungsrecht.