Anzeige eines Todesfalles:

bei außerhalb des Mutterleibes Verstorbenen geht jeder davon aus, das dieser Mensch weltweit einem Standesamt bekannt ist und daher der Verstorbene eine Geburtsurkunde hat. Vor 1936 geboren gab es in Österreich noch kein Standesamt, aber es gab die Taufe, also die Aufzeichnungen in einer Kirche- oder Glaubensgemeinschaft.

Seit 1.11.2014 ist der PC auf jedem Österr. Standesamt angekommen dank dem zentralen Personenstandsregister (ZPR).

Jeder ist verpflichtet, einen Todesfall zu melden, das kann dem Notarzt, der Polizei, dem für Totenbeschau zuständigen Arzt, dem Bestatter gegenüber sein. (Letzter sollte am Telefon erfahren, das es für den Toten noch keine Totenbeschau stattgefunden hat.) Toten, denen eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, muss eine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Menschen mit geburts- und Sterbeurkunde unterliegen der Bestattungspflicht.

Anzeige eines Todesfalles bei einem während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindes: erst durch die durchgeführte Totenbeschau wird klar, ob es sich bei diesem so früh verstorbenen um ein still geborenes oder gewichtsunabhängig um ein außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kindes sich handelt. Als Abschluss der Totenbeschau wird die Anzeige eines Todesfalles für das Standesamt geschrieben.

Wenn die Mutter sich ein Begräbnis ihres während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindes sich ausdrücklich wünscht, kann es zur Zuführung zur Totenbeschau kommen.