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Archiv der letzen E- Mailaussendungen
Archiv der letzen E- Mailaussendungen

Liebe Mitarbeiter (Standesamt, Personenstandsregister) in der unten stehenden Info wurde den Angehörigen von Sternenkindern mitgeteilt: Eltern erhalten die Möglichkeit, Fehlgeburten unter 500 Gramm Körpergewicht, so genannte "Sternenkinder", in das Personenstandsregister eintragen zu lassen.

1. Gilt das nur für zukünftige Sternenkinder?

2. Welche Unterlagen brauchen die Angehörigen? Beispiel: eine Familie hat vor 30 oder 60 Jahren ihre Fehlgeburt beerdigt und hat dem entsprechend jetzt vielleicht nur mehr die Friedhofsunterlagen als Dokument über ihr Sternenkind. Dürfen auch solche Angehörige zum Standesamt gehen und posthum ihr Sternenkind am Standesamt dokumentieren lassen?

Sehr geehrte Fr. Gunnhild Fenia Tegenthoff, die in Aussicht genommene Regelung für das PStG 2013 soll für alle Sternenkinder gelten. Ab 1. 4. 2017 können daher auch Fehlgeburten, die vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, eingetragen werden. Natürlich müssen die sonstigen Voraussetzungen – insbesondere die ärztliche Bestätigung – vorliegen. Dabei ist es irrelevant, ob die ärztliche Bestätigung schon damals anlässlich der damaligen Fehlgeburt* oder erst jetzt nachträglich für die Eintragung ausgestellt wurde.

Bundesministerium für Inneres

Ref. III/4/b – Personenstandswesen, Referatsleiter Minoritenplatz 9 A-1010 Wien

mailto: post@bmi.gv.at betreffend ("zentrales Personenstandsregister")

* ergänzende Info durch Sternenkind.info: (inkl. Abbruch einer Schwangerschaft, in jeden Fall blieb ihr Kind damals ohne 'Anzeige einer lebend erfolgten Geburt' und war 'unter 500 Gramm schwer')

Änderung des Mutterschutzgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes und des Angestelltengesetzes sowie der Meldungen an das Amt für Jugend und Familie kommen in Bezug auf Fehlgeburten ab 1.1.2017.

Ab 1.4.2017 kommt die Dokumentation der Fehlgeburten am österr. Standesamt. Diesen Eintrag kann die Mutter ergänzen, korrigieren oder löschen lassen. Die Angehörigen können mit Zustimmung der Mutter ebenfalls tätig werden. Die Zustimmung der Mutter wird (ähnlich wie im Bestattungsrecht) unterstellt, muss u.U. nicht nachgewiesen werden.

Da med. Eingriffe Fehlgeburten auslösen können, fügt Sternenkind.info hier den kritischen Bericht einer Hebamme ein 'Vorgeburtliche Diagnostik: Fluch oder Segen?'

Während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kinder können nur im Auftrag der Mutter einen einfachen Begräbnis/ Armenbegräbnis zugeführt werden oder einem Begräbnis im Auftrag der Mutter. Wenn Angehörige aktiv werden, wird vorausgesetzt das die Mutter damit einverstanden ist. Die Mutter kann binnen Frist bei jeder Entscheidung Einspruch erheben.

Leibesfrüchte, welche einem Armenbegräbnis zugeführt werden, erhalten vielerorts keine Totenbeschau, aber einen Leichenbegleitschein ausgestellt. Anders verhält es sich wenn ein Begräbnis im Auftrag der Angehörigen geplant ist, dann wird in jedem Fall eine Totenbeschau verrechnet. Die Medizin in Österreich kennt - gesetzlich geregelt - keine Pflicht, alle in der Medizin greifbaren Leibesfrüchte der Ausstellung eines Leichenbegleitscheines oder der Totenbeschau zuzuführen.

Es besteht nach Ausstellung eines Leichenbegleitscheines für die zuständige Behörde, nach erfolgter Totenbeschau für Angehörige oder Behörde Bestattungspflicht.

Auszug aus 'Opfer sucht Opfer': Gilt für Länder mit der Widerspruchsregelung z.B. Österreich: Während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kinder kommen doch ohne hin in die (Klinikinterne oder Klinikexterne) Müllverbrennungsanlage (Auf politischer - gesetzlicher Ebene hilft dagegen die Umsetzung der Aktion Allen Menschen ein Grab: Die Deutsche Krankenhausgesellschaft setzte sich im Jahr 2000 dafür ein, dass alle Krankenhäuser dafür Sorge tragen müssen, Kinder in adäquater Form bei zusetzen ... Seit 19.12.2016 in Texas . Vorreiter: 31.1.2007: Nach einer Abtreibung ist in der Lombardei, Italien eine Beerdigung künftig Pflicht)

 


die Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 stand am Mittwoch, 21.12.2016, auf der Tagesordnung des Bundesrates. Nachstehender Link führt Sie zur Tagesordnung (TOP 19): https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/BRSITZ/BRSITZ_00863/index.shtml Die Sitzung war öffentlich zugänglich und wird auch per Livestream auf unserer Website bereitgestellt.

Die Parlamentskorrespondenz Nr. 1460 vom 21.12.2016 meldet um 17.58 Uhr:

Eltern erhalten die Möglichkeit, Fehlgeburten unter 500 Gramm Körpergewicht, so genannte "Sternenkinder", in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. *** Offenbar aus politstrategischen Überlegungen habe man verschiedenste, teilweise nicht zueinander gehörige Materien in eine Novelle verpackt, merkte Werner Herbert (F/N) kritisch an. Eine Reihe der Änderungen, etwa zum Waffengesetz oder für so genannte Sternenkinder würden die Zustimmung seiner Fraktion finden. Gewisse Punkte jedoch, wie die Schließung eingetragener Partnerschaften auf dem Standesamt, stoßen jedoch auf Widerspruch, daher werde die FPÖ nicht zustimmen. Er sehe auch in der restriktiven Regelung des privaten Waffenbesitzes von PolizistInnen eine gewisse Geringschätzung gegenüber diesem Beruf, sagte Herbert.

Im Sinne des besseren Opferschutzes befürwortete Anneliese Junker (V/T) die Verlängerung der Auskunftssperre für Meldeadressen auf fünf Jahre. Vor allem begrüßte sie es, dass gesetzliche Regelungen geschaffen wurden, um mit Fehlgeburten würdiger umgehen zu können und den Eltern so die Bewältigung des Verlusts eines Kindes zu erleichtern. ***

Für Blatnik ist auch die Eintragung von so genannten "Sternenkindern" ins Personenstandregister ein wichtiger Schritt. Damit ermöglicht man ihnen ein Begräbnis und gibt den Eltern einen Ort zu trauern und damit ein Stück Würde zurück, sagte sie.

Alle Gesetze und wann diese in Kraft treten werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht. https://www.ris.bka.gv.at/

Informationen zum Weg der Gesetzgebung finden Sie unter: https://www.parlament.gv.at/PERK/GES/

Mit freundlichen Grüßen, ein Mitarbeiter der Parlamentsdirektion Dienst für Information und Öffentlichkeit L4.1 Pressedienst / Medienservice

Minuten, bevor der 15.12.2016 begann, wurde das Gesetz im österr. Nationalrat beschlossen. Danke für diesen wichtigen Schritt in die richtige Richtung!
Minuten, bevor der 15.12.2016 begann, wurde das Gesetz im österr. Nationalrat beschlossen. Danke für diesen wichtigen Schritt in die richtige Richtung!

14.12.2016 Abstimmung im Plenum des Nationalrates über die Dokumentation der Sternenkinder am österr. Standesamt. ORF 3 hat das am 15.12. 2016 zwischen 3.00 und 4.30 Uhr in der Früh veröffentlicht. Es ist das erste mal, das ich mit meinen zwei Handy's ein mehrteiliges Video gedreht und veröffentlicht habe. Dafür bin ich bis in die frühen Morgenstunden aufgeblieben, was innerhalb der Familie mit "Du spinnst" quitiert wurde. Ich bin sonst keine Nachteule. Doch diese Abstimmung nicht zu versäumen war mir soooo wichtig, das ich am 14.12. zwischen 9.00 - 18.30h persönlich im Parlament war und aus der Vogelperspektive (Galerie) auf die Politiker runter geschaut habe.

Das neue Gesetz kommt voraussichtlich ab 1.4.2017. Zustimmung vom ORF fehlt noch: Die mit Zustimmung vom Parlament genehmigten Videoaufzeichnungen bestehen aus folgenden Teilen:

20161215 033419 Wolfgang Gerstl erwähnt Sternenkind und deren Begräbnis, Harald Walser erwähnte Sternenkinder

 

20161215 040855 Michaela Steinacker, Angela Lueger, Robert Lugar, Hermann Gahr & Hermann Lipitsch erwähnen Sternenkinder. Änderung des Mutterschutzes soll kommen, 500 Gramm - Grenze soll u.a. aus Sozial-rechtlichen und Arbeitsrechtlichen Gründen fallen, keine Geldrückforderungen mehr, Krankenstand statt gesetzlich geregelter Freistellung keine Option. Rouven Ertlschweiger erwähnt Sternenkinder und den Zeitpunkt seiner Rede: Uhrzeit: 23.30h. 

 

20161215 041459 (zu wenig Speicherplatz: Jürgen Schabhüttl sprach auch über Sternenkinder)

 

20161215 042805: Die Abstimmung wurde wenige Minuten vor Mitternacht abgeschlossen, die Änderungen für Sternenkinder und Angehörige werden 2017 kommen.


Parlamentskorrespondenz Nr. 1417 vom 15.12.2016 berichtet über Sternenkinder

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK1417/index.shtml

Sternenkinder Österreich - Abstimmung: Unten stehender Link führt Sie direkt zur Tagesordnung der 157. Sitzung, am Mittwoch dem 14.12.2016.

Unter Tagesordnungspunkt 34 geht es um den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (1345 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstands-gesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres) (1388 d.B.).
Wie angesprochen wird die Parlamentskorrespondenz über diese Themen berichten.

Parlamentskorrespondenz Nr. 1344 vom 30.11.2016:

Mit der Eintragungsmöglichkeit so genannter "Sternenkinder" in das Personenstandsregister kommt die Regierung einem langjährigen Wunsch Betroffener nach. Dazu hat es auch eine Bürgerinitiative gegeben. Derzeit ist es nicht möglich, Fehlgeburten unter 500 g Körpergewicht registrieren zu lassen, damit fällt auch das Recht auf Ausstellung einer Urkunde weg. Die Eintragung soll nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter oder des Vaters erfolgen, wobei das Einverständnis der Mutter in jedem Fall vorliegen muss. Neu geschaffen wird darüber hinaus die Möglichkeit, Personenstandsurkunden elektronisch zu übermitteln bzw. für einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen.

Weitere Themen sind Änderungen im Waffengesetz, eingetragene Partnerschaft, .... https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK1344/index.shtml

 

Folgende Beiträge scheinen inhaltlich aus Sicht mancher Angehörigen fehlerhaft, andere Angehörige sind froh und glücklich darüber das über Sternenkinder - wenn auch fehlerhaft - medial überhaupt berichtet wird.

Geschrieben seht u.a. "Sternenkinder", also Kinder, die kurz nach der Geburt sterben und unter 500 Gramm wiegen, können künftig in das Personenstandsregister aufgenommen werden. Aus Sicht der Angehörigen ist der oben erwähnte Satz inhaltlich nicht richtig. Aus Sicht des Staates ist der Satz insoweit richtig, weil in der Gesamte Rechtsvorschrift für Hebammengesetz https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010804 unter Personenstandsrechtliche Pflichten steht: § 8. (1) Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen.

 

Daraus ergibt sich: Arzt und Hebamme sind dem Staat gegenüber Verpflichtet, überlebensfähige Kinder zu melden und nicht als Zeugen jeder lebend erfolgten Geburt aufzutreten. Wenn Kinder innerhalb der ersten Lebenswoche sterben, können diese als Stillgeboren dem Standesamt gegenüber gemeldet werden. Die Mutter eines lebend geborenen Kindes (wenn dieses innerhalb der ersten Lebenswoche starb) kann sich beim Standesamt dagegen aussprechen, dass ihr Kind als still geboren eingetragen wird, aber die Frau wird selten Fristgerecht über die ihr zustehende Rechte aufgeklärt.

 

Sternenkind.info fordert - gesetzlich geregelt - vor dem med. Eingriff eine verpflichtende diesbezügliche schriftliche Aufklärungsform, auch bei einem frühen Abbruch einer Schwangerschaft, bei künstlicher Befruchtung, überall wo es eine medizinisch greifbare Leibesfrucht oder menschliche Ei- und Samenzellen gibt.

 

Wenn eine Frau am Standesamt sagt, das sie ihr Kind lebend geboren hat, fordert das Standesamt bei Arzt/ Hebamme an, ob diesem Kind bitte die 'Anzeige der lebend erfolgten Geburt' geschrieben wird. Im Zeitalter von E-mail und Fax muss den Angehörigen mitgeteilt werden, das die "Anzeige der lebend erfolgten Geburt" als auch "die Anzeige des Todes" ausgefüllt mit einem Sonderkurier zum Standesamt kommt, also frühestens am nächsten Werktag beim Standesamt eintrifft. Die Mutter muss dem nach ein weiteres Mal zum Standesamt gehen.

 

Mit der Dokumentation am Standesamt ändert sich das Bestattungsrecht, auch wenn im Vorfeld zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres anderes behauptet wird.

Lebend geboren und mit einer 'Anzeige der lebend erfolgten Geburt' ausgestattet konnte schon immer jedes Kind am österr. Standesamt dokumentiert werden - unabhängig von seinem Geburtsgewicht. (also auch mit z.b. 300 Gramm Geburtsgewicht)

Um was es jetzt in der Gesetzesänderung geht, sind die "Fehlgeburten", also still geboren und als Fehlgeburt definiert oder um lebend geboren und in der ersten Lebenswoche gestorben, aber als Fehlgeburt definiert, weil dem Toten die 'Anzeige der lebend erfolgten Geburt' fehlt und unter 500 Gramm schwer ist. Zu klären wäre noch: unabhängig - oder abhängig davon, ob es zu einer Zuführung zur Totenbeschau gab, denn je nach Sichtweise definiert erst die Totenbeschau Fehl- und Totgeburt oder pränataler Todesfall (also außerhalb des Mutterleibes in der ersten Lebenswoche verstorben).

 

Pathologen berichten dazu: oft kann nicht oder nur umständlich festgestellt werden ob es um ein still- oder lebend geborenes Kind sich handelt, daher fragt der Pathologe nach, ob dem verstorbenen Kind bereits die 'Anzeige der lebend erfolgte Geburt' geschrieben wurde.

 

Bitte auch an jene denken: Aus Sicht der Angehörigen kann die kleinste Einheit Mensch eine Fehlgeburt sein! Das sind die zur künstlichen Befruchtung vorbereitet die in Stickstoff eingefrorene menschlichen Ei- und Samenzellen, denn beim Auftauprozess findet die Befruchtung statt.

 

Der Beschluss zur Gesetzesänderung bzgl. der Eintragung 'unserer' Sternenkinder ist am 22.11.2016 im Ministerrat erfolgt! Zum weiteren Fahrplan: Das Thema wird am 30.11.2016 im zuständigen Ausschuss des Parlaments diskutiert, eine Abstimmung im Plenum des Nationalrats ist für 14.12.2016 geplant.

Ich würde so gerne dabei sein bei den historisch wichtigen Terminen für österr. Sternenkinder, aber ich weiß noch nicht, wie ich es anstellen muss, dass ich dabei sein kann.

Jene, die Fragen oder Probleme haben, begleite ich gerne kostenfrei. Für ein persönliches Gespräch z.B. bei Kaffee und Kuchen nehme ich mir in Wien Zeit. Telefonnummer via E-mail erhältlich: Auch telefonische Begleitung ist möglich.

Sternenkinder-Text für religion.ORF.at

Für einen 8 Minuten Radiobeitrag wurde ich angeschrieben bzw. angerufen, u.a. von Nina Goldmann. Berührt hat mich, wie Frauen als gut erzogenes Kind denken, das in Österreich die Frau vorher gefragt wird und daher die Frau ihre Zustimmung geben muss. Wie ernüchternd dazu doch die Realität sein wird: geplant ist der automatische Eintrag der Fehlgeburten am österr. Standesamt. Aktuell findet kaum eine Aufklärung dazu statt, das die Frau binnen Frist diesen Eintrag ändern, ergänzen oder löschen wird können. Unklar ist auch, ab welcher "Fehlgeburt" wir reden:

1. nur einfach still geboren und unter 500 Gramm?

2. unter 500 Gramm, dem keine Anzeige einer lebend erfolgten Geburt ausgestellt wurde? (Zur Erinnerung: Hebammen und Ärzte müssen erst nach Anlauf der ersten Lebenswoche die 'Anzeige der lebend erfolgten Geburt' schreiben!)

3. Oder betrifft es nur jene Fehlgeburten, die der Totenbeschau zugeführt wurden? Das wären dann nur jene, die im Auftrag der Angehörigen geplant waren zu beerdigen - denn unter 500 Gramm und 'einfaches Begräbnis/ alter Ausdruck: Armenbegräbnis erhält nur einen Leichenbegleitschein und werden daher auch nicht in der Statistik erfasst!

4. Abhängig von der Todesursache, denn z.B. Schwangerschaftsabbruch vor der 20. Woche sprechen Ärzte von einem 'Gewebe der Frau', das dzt. - nach einigen Zwischenstationen - der Müllverbrennungsanlage zugeführt wird. Danke für' s Lesen (u.a. der Triggerwarnung) und dem sich im Herzen berühren lassen. Mein Dialog mit Frau Nina Goldmann hat zu einem sehr berührenden Text/ Radiobeitrag geführt http://religion.orf.at/stories/2806386/

Begutachtungsentwurf - am 2.11.2016 endet die Begutachtungsfrist

500 Gramm bitte aufheben, fordern Politiker.

Liebe Leser und Leserinnen,

es betrifft das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Begutachtungsende: 2. November 2016 

auf der unten stehenden Webseite ist dazu noch keine einzige Stellungsnahme veröffentlicht worden. 
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_begutachtungen/ 

ein Bild mit großer symbolischer Kraft: Geschwiegen und verleugnet wurden Sternenkinder doch schon lange genug - oder? Fallen nun auch alle anderen Stellungsnahmen - etwa zum Waffengesetz unter den Tisch? während auf https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00239/index.shtml bereits mehrfach Stellung bezogen wurde.

Danke für jede Änderung, damit Sternenkinder sichtbar werden und Postmortale Menschenwürde in Zukunft (und Rückwirkend) erfahren.

Je nachdem, wie eng man den Begriff "Sternenkinder" für sich selbst definieren möchte, betrifft es - eng gefasst - nur die still geborenen unter 500 Gramm - weiter gefasst betrifft es alle während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kinder, denn die Anzeige einer lebend erfolgten Geburt muss erst nach Ablauf eine Woche von der Hebamme, dem behandelnden Arzt geschrieben und an das Standesamt, dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) gemeldet werden. Laut dem Bundesministerium für Inneres kommt die Dokumentation der "Fehlgeburten" am österr. Standesamt ohne Einschränkungen - das gilt für 2 Wochen alte Embroys genauso wie für 5 Monate alte Sternenkinder. Der Vorschlag des BMI berührt auch nicht die Definitionen von Tod- und Fehlgeburt im Hebammengesetz, das heißt: die 500 Gramm Grenze bleibt bestehen.

Der Entwurf des BMI sieht nur Änderungen im Personenstandrecht vor. Unterstellt wird  das die Änderungen im Personenstandsrecht keine rechtlichen Auswirkungen in andere Bereiche hat, z.B. was den Mutterschutz oder was Bestattungsrecht betrifft.

  • Zuständig für das Bestattungsgesetz ist laut österr. Verfassung jedes einzelne Bundesland
  • In den Bestattungsgesetzen des österr. Bundesländer ist festgelegt, wer bestattet werden muss/ darf. In den meisten Bundesländern gibt es eine Bestattungspflicht auch für fehlgeborene Kinder, in allen anderen ein Bestattungsrecht. In einigen Bundesländern werden fehlgeborene Kinder regelmäßig in Sammelgräbern bestattet. Ob die Einzelbestattung einer Fehlgeburt zugelassen/ umgesetzt wird, hängt vom Bestatter ab.
  • In jedem Fall hat die Eintragung ins Personenstandsregister keinerlei Auswirkungen auf die Bestattungsgesetze. Es ist aufgrund der förderalen Kompetenzaufteilung bundesgesetzlich gar nicht möglich, hier etwas zu regeln, außer per Verfassungsgesetz (und da müsste der Bundesrat zustimmen)

Ergänzende Info von Sternenkind.info:

1. 2015: 'Laut österr. Bundesministerium für Familie und Jugend besteht in Wien, Niederösterreich, Burgenland, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg für Fehl- und Totgeburten Bestattungspflicht - in Kärnten, Oberösterreich und Tirol besteht für Totgeburten eine Bestattungspflicht, für fehlgeborene Kinder ein Bestattungsrecht. ' Sternenkind.info empfiehlt Angehörige sich genauer zu informieren (Triggerwarnung), dem behandelnden Arzt vor dem medizinischen Eingriff (dem zu folge ihr Kind den Mutterleib verlassen wird) mitzuteilen, das sie persönlich die Zuführung zu einer Totenbeschau 1, 2 (Begräbnis im Auftrag der Angehörigen) möchten.

Von der Bestattung Wien habe ich erfahren, das die Fehlgeburten, welche dem Armenbegräbnis (einfachen Begräbnis) zugeführt werden, keine Totenbeschau erleben und nur einen Leichenbegleitschein erhalten. Endstation: Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof http://www.sternenkind.info/oesterreich/wien/begraebnisstatistik-gruppe-35b/ und die Fehlgeburten vom St. Josef KH landen kremiert im Sammelgrab für Fehlgeburten am Hietzinger Friedhof http://www.sternenkind.info/urnenfriedhof/ Erhält der behandelnde Arzt zu spät Kenntnis von Ihrem Bestattungswunsch, kann die Medizin Eigenbedarf anwenden inkl. anschließend Zuführung zu einer Müllverbrennungsanlage. Ärzte und Hebammen bedauern gegenüber Sternenkind.info, dass es Ihnen untersagt ist, die Angehörigen darauf Hinzuweisen, dass der Bestattungswunsch von während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kindern von den Angehörigen ausgehen muss!

Steiermark: wenn Angehörige den Weg des "Armenbegräbnisses/ einfachen Begräbnisses" wählen, entscheidet laut Gesetz das Anatomische Institut, ob nicht doch das eine oder andere Sternenkind für die Forschung wichtig ist! Inkl. letzte Ruhe am Anatomischen Friedhof.

Reproduktionsmediziner verwenden eine andere Sicht. Ein Kind entsteht für Sie erst nach der Ausstellung einer Geburtsurkunde, davon abgeleitet eine für alle gültige Bestattungspflicht gibt es nur nach Ausstellung der Geburtsurkunde/ Sterbeurkunde. Reproduktionsmediziner haben auch eine andere Zählweise: üblich ist die Zählung einer Schwangerschaft ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung, Reproduktionsmediziner zählen ab Zeugung/ Empfängnis/ Einnistung.

Österreich ist ein Land des Widerspruchs - und nicht der Zustimmung:

Widerspruchsregister ÖBIG
Der Eintrag ins Widerspruchsregister muss grundsätzlich alle 5 Jahre erneuert werden: In Österreich darf einem potenziellen Spender ein Organ, Organteil oder Gewebe dann entnommen werden, wenn sein Name nicht im Widerspruchsregister steht. Während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbene Kinder sind – ohne Totenbeschau - ein Gewebe der Frau, die Zuführung zur Totenbeschau erfolgt ausschließlich auf Grund von Angaben der Angehörigen. Schützt der Eintrag im Widerspruchsregister vor innerer Totenbeschau?

Viele Angehörige wollen unversehrt ihr Kind beerdigen - oder aus islam. religiösen Gründen. Dazu gibt es ein Gerichtsurteil: Die an einem Säugling aufgrund einer diagnostischen Unklarheit durchgeführte Obduktion (inkl. der Entnahme von Gewebe, Organen) stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Medizinische Unsicherheiten betreffend die Diagnose rechtfertigen eine Obduktion und es ist nicht erforderlich, dass darüber hinausgehend ein wissenschaftliches Interesse an der Leichenöffnung vorliegen muss. berichtet Info für Ärzte am 13.6.2016

Mit Ende der 8. Schwangerschaftswoche ist die Organogenese beendet. Das ausgebildete Geschlechtsteil kann unter einen dünnen Hautschicht liegen. Die Haut ist so dünn, das der Strahl einer Lampe reicht und man kann beim still geborenen Kind von außen das ausgebildete Geschlechtsteil erkennen. Ende der 10. Schwangerschaftswoche ist die dünne Haut verschwunden. Das Geschlechtsteil liegt nun offen sichtbar dar. Ersatzweise kann ein DNA Test des früh verstorbenen Sternenkindes oder ein Bluttest der Mutter u.a. zur Geschlechterbestimmung herangezogen werden. Auch ein Vaterschaftstest ist bei einem Sternenkind ab einem sehr frühen Zeitpunkt möglich.

ergänzende Themen: Fährhüllen, Totenkleid, Einschlagtuch Sternenkind.info, Einschlagtuch Kerstin, Fötensarg (Himmelwiege), Kinder & Miniurnen, Buch: Ein Chaos im Bestattungsrecht und der Totenfürsorge: wird sichtbar bei verstorbenen Kindern mit oder ohne Sterbeurkunde

Definitionen:

Todestag eines still geborenen Kindes: Tag, da dieses Kind still den Mutterleib verlassen hat

Geburtsort & Geburtsminute: Adresse, wo alles zum Kind gehörende den Mutterleib verlassen hat. Beispiel: das Kind verlässt zu Hause den Mutterleib. Mutter und Kind werden in die Klinik gebracht. Dort verlässt die Fruchthülle, der Mutterkuchen (Plazenta) etc. den Mutterleib. Erst danach gilt die Geburt als vollendet. Das ist die Geburtsminute. Daher ist die Adresse der Klinik jene Adresse, die bei der Geburt anzugeben ist.

Okt. 2016 geltende Rechtslage:

§ 32, § 57 Abs 2 Personenstandsgesetz

§ 32 (1) Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

  1. Die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen (Sternenkind.info: gemeint ist der Vorname)
  2. Nachnamen der Eltern
  3. die Vornamen der Eltern
  4. Wohnorte der Eltern

(2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familien- oder Nachname des Mannes, der die Vaterschaft zu diesem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen  danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname oder Nachname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

§ 57

(2) für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Diese hat zu enthalten:

  1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen
  2. das Geschlecht des Kindes
  3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes
  4. die Namen der Eltern
  5. das Datum der Ausstellung
  6. die Namen des Standesbeamten

BMI Entwurf§ 32, § 57 Abs Personenstandsgesetz§ 32 (1) Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

  1. die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen
    (Sternenkind.info: gemeint ist der Vorname)
  2. die Familien- oder Nachnamen der Eltern
  3. die Vornamen der Eltern
  4. Wohnorte der Eltern

(2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familien- oder Nachname des Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname oder Nachname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

(3) Daten nach Abs 1 können auf Antrag auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs 1 Z 3 HebG) eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung, die den Tag und - soweit feststellbar - das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet, vorgelegt wird. Die Eintragung darf nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen. Sternenkind.Info: es wird automatisch ein Eintrag vorgenommen, gegen den die Mutter binnen 14 Tagen widersprechen darf.

§ 57

(2) Für tot geborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Die Urkunde der Totgeburt hat zu enthalten: 

  1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen
  2. das Geschlecht des Kindes
  3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes
  4. die Namen der Eltern
  5. Das Datum der Ausstellung
  6. Die Namen des Standesbeamten

(2a) Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

  1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen
  2. das Geschlecht des Kindes
  3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes
  4. die Namen der Eltern
  5. Das Datum der Ausstellung
  6. die Namen des Standesbeamten

 

Vorschlag BMGF

§ 32 Personenstandsgesetz

§ 32 (1) Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

  1. die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen  (Sternenkind.info: gemeint ist der Vorname)
  2. die Familien- oder nachnamen der Eltern
  3. die Vornamen der Eltern
  4. die Wohnorte der Eltern

(2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familien- oder Nachname des Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

(3) Eine Fehlgeburt (§ 8 Abs 1 Z 3 HebG) wird in den Personenstandsregister nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von der Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat, bei der Personenstandsbehörde angezeigt werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und - soweit feststellbar - das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet.

Die Personenstandsbehörde hat den Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit der Überschrift "Bescheinigung nach § 32 Absatz 3 Personenstandsgesetz " über die Anzeige auszustellen.

Die Bescheinigung hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen
  2. das Geschlecht (soweit feststellbar)
  3. Den Geburtstag und Geburtsort
  4. Die Familiennamen der Eltern
  5. die Vornamen der Eltern sowie
  6. die Religion der Eltern

(3a) Die Anzeige kann auch der Mann erstatten, der die Vaterschaft zu diesem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater begehrt, wenn die Frau die Fehlgeburt erlitten hat und sie innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt.

Mit Einverständnis der Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat, kann auch der Mann Anzeige erstatten, der begehrt, als Vater auf der Anzeigenbescheinigung aufzuscheinen. Die Personenstandsbehörde hat dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 3 auszustellen.

Deutsches Modell

§ 31 ABS 1 Personenstandsverordnung

§ 31 (1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs 2 des Gesetzes als tot geborenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird im Personenstandsregister nicht beurkundet.

Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13. 1

Sternenkind.info: Erstmals in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wurde das Thema 1998, als bekannt wurde, dass Fehlgeborene in den Pathologien mit dem Klinikmüll entsorgt und zum Teil zu einem im Straßenbau oder in Lärmschützwänden verwendeten Granulat verarbeitet wurden.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft setzte sich im Jahr 2000 dafür ein, dass alle Krankenhäuser dafür Sorge tragen müssen, Kinder in adäquater Form bei zusetzen.

 

Für ganz Deutschland wurde mit 15.5.2013 erfolgreich für die Registrierungsmöglichkeit von Fehlgeburten am deutschen Standesamt eingerichtet. Nicht nur für die Zukunft nach erfolgter Totenbeschau, sondern auch rückwirkend, wenn die Frau dem Standesamt gegenüber eine medizinische Bestätigung vorlegen kann, das sie einmal schwanger war.

Barbara und Mario Martin haben großes für Deutschland erreicht und haben eine Bitte: Liebe Sterneneltern, jetzt benötigen wir eure Hilfe! Es geht um Sterneneltern, Seelsorger und einige Initiativen, die den Sinn und das Ergebnis der Petition nicht verstanden haben/nicht verstehen wollen und meinen in anderen Foren oder auf ihren privaten Internetseiten Unwahrheiten bzw. gefährliches Halbwissen verbreiten und so ganz viele Sterneneltern, Standesbeamten und auch Kliniken verunsichern… Hier nochmal die REINEN FAKTEN was die Petition/Gesetzesänderung erreicht hat… Die Neuregelung in § 31 der Personenstandsverordnung gibt Eltern von so genannten „Sternenkindern“ – also Kindern, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm tot zur Welt kommen – erstmals die Möglichkeit, ihr Kind beim Standesamt dauerhaft dokumentieren zu lassen und ihm damit offiziell eine Existenz geben.

1. Das Gesetz ist seit dem 15.05.2013 in Kraft getreten und somit sofort wirksam

2. Alle Eltern haben nun das RECHT ihr Kind eintragen zu lassen.

3. Die „Urkunde“ musste den Namen „Bescheinigung nach §31…“ tragen, denn wenn es den Titel Urkunde tragen würde, wäre aus dem RECHT eine PFLICHT geworden! UND sie ist NICHT NUR eine Bescheinigung, denn sie hat wie alle Urkunden ein amtliches Siegel, den Bundesadler und wird amtlich beurkundet! Zudem wird es doch „registriert“, da jedes Standesamt diese Kinder auch aufnimmt, dokumentiert und werden gesondert gesammelt. (Also doch registriert und archiviert, jedoch nur nicht im Personenstandsregister (wegen der WHO)

4. Die „Fehlgeburten/ Aborte/ Leibesfrüchte“ wie sie bislang genannt wurden, sind mit der beurkundeten Bescheinigung PERSONEN/ MENSCHEN geworden und KEINE SACHE mehr. Auf der beurkundeten Bescheinigung steht ganz klar KIND!

5. Alle Eltern haben das RECHT ihren KINDERN einen Namen zu geben

6. Bestattung: Mit dieser beurkundeten Bescheinigung haben ab sofort alle Eltern in jedem BUNDESLAND in DEUTSCHLAND das RECHT auf eine eigene Bestattung und eigenes Grab für ihr Kind! (seit 2009 hat jedes Bundesland ein Bestattungsrecht zugestimmt d.h. schon ab dort konnte man sein Kind (unter 500g) individuell bestatten lassen!) Mit der beurkundeten Bescheinigung geht dies jetzt ohne Wenn und Aber!

7. Die Klinken sind verpflichtet die Kinder als Personen zu behandeln und die Eltern über ihre Rechte aufzuklären und ihnen Infomaterial mitzugeben

8. Ganz wichtig: Die Eltern haben nun das RECHT ihre RECHTE notfalls EINKLAGEN zu KÖNNEN!

9. RÜCKWIRKENDE EINTRAGUNG!!! Alle Sterneneltern, die noch einen Nachweis über ihre “Fehlgeburt/ Abort/ Ausschabung/ Verlust ihres Kindes“ haben, können dies beantragen und ihr Kind einen NAMEN geben und ebenfalls einen beurkundetet Bescheinigung ausstellen lassen! Sie ist nicht von einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft oder von einem Mindestgewicht des tot geborenen Kindes abhängig.

Die Neuregelung gilt auch für Eltern, deren "Sternenkind" bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nicht lebend zur Welt gekommen ist und sei es vor Jahrzehnten. Das ist ein großes Geschenk an uns alle und dafür sollten wir dankbar sein, denn das haben wir nie angedacht, weil es uns rückwirkend nie möglich erschien!!! … wir bitten euch, wenn jemand Unwahrheiten postet, irgendwelche Thesen aufstellt die überhaupt nicht stimmen oder immer noch das Wort Bescheinigung in den Mund nimmt und es negativ erscheinen läßt, zu korrigieren und gerne unseren TEXT zur RICHTIGSTELLUNG verwenden… Meist sind es auch die Standesbeamten die ungenügend informiert sind und euch alle verunsichern. SAGT IHNEN RUHIG, das dies nicht STIMMT und STEHT FÜR EUER RECHT ein, denn es STEHT EUCH ZU!!!! Alle FAQ´s findet ihr hier jltfpw.jimdo.com/alle-informationen-zur-gesetzesänderung-der-petition-sternenkinder/faq/ DENN IMMER DIESE RICHTIGSTELLUNGEN KOSTEN UNS SOVIEL KRAFT UND MACHT UNS MÜRBE. Herzlichst Barbara und Mario Martin Bitte verbreiten... Sternenkind.info kommt gerne diesem Wunsch nach.

Barbara und Mario Martin haben auch ein Buch mit dem Titel ‚Fest im Herzen lebt ihr weiter: Wie wir drei Kinder verloren und den Kampf um ihre Würde gewannen. Ein Ratgeber für Eltern von Sternenkindern.‘ geschrieben.

Pater Klaus Schäfer hat die Aktion allen Menschen ein Grab am 28.12.2002 - laut römisch katholischem Kalender "am Tag der unschuldigen Kinder"

Deutschland: wie aus Fehlgeburten Menschen wurden (wie aus Klinikmüll > Müllverbrennungsanlage bestattungswürdige Fehlgeburten wurden, die der Bestattungspflicht unterliegen)


Sternenkind.info hat am Sat, 22 Oct, 2016 um 15:47 geschrieben an: Verein Pusteblume,  begutachtungsverfahren@parlament.gv.at, Office BMFJ wegen der Broschüre:

Den Satz " ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und - soweit feststellbar - das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet." betrachte ich sehr bedenklich. Ich halte die Erwartungshaltung, das eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden muss, die den Tag und - soweit feststellbar - das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhalten. Was ist, wenn die Frau nur einen Blut- oder Harntest in einem med. Labor gemacht hat und somit die Schwangerschaft bestätigt wurde, aber das Kind vor der nächsten Untersuchung starb? Oder was ist mit den Frauen, die nur ein Ultraschallbild von Ihrem Kind haben? Ich habe mein 2.Sternenkind zu Hause unblutig, schmerzfrei Ende der 10. Schwangerschaftswoche zur Welt gebracht. Es war keine Hebamme dabei. Zum Arzt muss man bei oder nach einer stillen Geburt nur, wenn die Frau hoch fiebert, viel Blut verliert oder große Schmerzen hat. Bis zur 20. Schwangerschaftswoche hat die Medizin kein Interesse an der Zuführung zur Totenbeschau, daher können Angehörige ohne Bestatter ihr still geborenes Kind auf jedem Friedhof zur letzten Ruhe betten in einem bestehenden Grab - dazu zählt auch ein Grab, das Lebende sich selbst zur Vorsorge zugelegt haben, denn offenbar können die Angehörigen - obwohl sie zukünftig vom Standesamt ein Bestätigung über eine Fehlgeburt haben, kein Grab auf den Namen der Fehlgeburt einrichten. Anders bei Totgeburt und gewichtsunabhängig Todesfälle mit Geburts- und Sterbeurkunde: hier kann ein Grab auf den Namen des Verstorbenen eingerichtet werden. Für die Dokumentation am Österr. Standesamt sollten Dokument der Medizin oder Dokument des Bestatters, der Friedhofsverwaltung oder Dokument der Feuerhalle reichen, um eine Fehlgeburt eintragen zu können.

Reproduktionsmediziner - insbesondere Abtreibungsfreudige - sprechen von der Definition "Kind" erst ab Ausstellung der Geburtsurkunde.

Abtreibungsfreudige Reproduktionsmediziner wehren sich dagegen, das sie bis zur ca 20. Schwangerschaftswoche Fehlgeburten oder Perinatale Todesfälle produzieren. Und führen ihre Sternenkinder der Forschung, Vermarktung > Klinikmüll, Müllverbrennungsanlage zu. Meine eigene Tochter Barbara hat das am 16.6.1976 Ende der 16. Schwangerschaftswoche erlebt - ohne Aufklärung wurde mein Sternenkind der Forschung in einer Linzer Klinik zugeführt und anschließend in der Müllverbrennungsanlage Linz - Asten, OÖ verbrannt. Der mich behandelnde Mediziner sagte mir und meinem Vater, wenn er vor dem med. Eingriff von unserem Beerdigungswunsch gewußt hätte, dann hätte er meine still geborene Tochter für uns aufbehalten und nicht der Forschung übergeben. Ärzte und Hebammen melden sich bei Sternenkind.info, weil sie es sehr bedauern, das sie im Gespräch mit Angehörigen nicht zuerst das Bestattungsthema ansprechen dürfen - dieser Wunsch muss von den Angehörigen kommen - vor dem Med. Eingriff. Und dann behaupten alle in Österreich, das es Bestattungspflicht gibt - vielfach auch für Fehlgeburten. Das ist eine Lüge. Nur was der Totenbeschau zugeführt wurde, muss anschließend unkremiert beerdigt oder kremiert bestattet werden! Bestärkt wird das ganze durch die Ausnahmebestimmung von der Totenbeschau für Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm (§ 1 Abs. 5 Z 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG), welche es seit 17.09.2004 gibt. Daraus ergibt sich, das Angehörige selbst den Transport ihres Sternenkindes übernehmen dürfen/ müssen - und sei es mit privaten PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch dann, wenn es im Umfeld des Sternenkindes eine dem Gesundheitsamt meldepflichtige Erkrankung gibt.

2015: Aktuell werden die Begriffe im § 8 Abs.1 österr Hebammengesetz definiert in Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt.

Bessere Alternative:

Im Engl. ist der Ausdruck für Totgeburt "stillbirth" - die stille Geburt. "Wenn ein Kind tot zur Welt kommt, ist es eine stille Geburt, eine lautlose Geburt, denn dieses Kind verkündet nicht mit einem ersten Schrei seine Ankunft in der Welt" berichtet Michaela Nijs. Der Begriff "Stille Geburt" drückt auf sensible Weise aus, was passiert, wenn ein Kind tot geboren wird. Daher sollte der Begriff stille Geburt Eingang finden in der Dokumentation am Standesamt.

Weil vor allem die in der ersten Schwangerschaftshälfte verstorbene Kinder nicht der Totenbeschau zugeführt werden müssen, schrieb ich mein. 1. Buch: Ein Chaos im Bestattungsrecht und der Totenfürsorge: wird sichtbar bei verstorbenen Kindern mit oder ohne Sterbeurkunde.

Die Dokumentation von Todesfällen erfolgt in Österreich für das Standesamt und Statistik Austria auf Grund des Ergebnisses einer durchgeführten Totenbeschau. Da in Wien unter 120 CRL/SSL und die einfachen Begräbnisse (Armenbegräbnisse) in der Gruppe 35b und am Hietzinger Friedhof (Urnengrab der Kh St. Josef) nicht der Totenbeschau zugeführt werden müssen, ist die Frage, wie ehrlich geht der Gesetzgeber vor allem mit dem Thema Fehlgeburt in der Erstellung von Statistiken um?

Jährlich gibt es in Österreich ca 35.000 Schwangerschaftsabbrüche, mehrheitlich in Wien, mehrheitlich in der ersten Schwangerschaftshälfte. Vorausgesetzt: alle landen auf der Pathologie/ Prosektur: auf wessen Wunsch /Regelwerk hin wird einem während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kind ein Leichenbegleitschein ausgestellt?

Wenn man die Zahlen der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof betrachtet - und die Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen dazu zählt - werden weniger als 20% aller in Wien anfallenden während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kinder beerdigt!

Ultraschallbild 16. Schwangerschaftswoche von Ute Beetz
Ultraschallbild 16. Schwangerschaftswoche von Ute Beetz

Der Verein Pusteblume verein-pusteblume.at berichtet „Am 22.10.2014 hat der Nationalrat der geforderten Gesetzesänderung “Abschaffung der 500-Gramm-Grenze bei Fehlgeburten und freiwillige Eintragung aller Kinder ins Personenstandsregister” EINSTIMMIG zugestimmt. Das heißt, dass es auch in Österreich in Zukunft möglich wird, früh verstorbene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht ins Personenstandsregister eintragen zu lassen. Hier der Hinweis auf die dazu passende Petition des Wiener Verein Regenbogen, und http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/PET/PET_00018/ 

http://kaernten.orf.at/news/stories/2658713/

 

Ich betreue Sternenkind.info: es fand eine öffentliche Aussendung von SPÖ Angela Lueger, demnach kann in ganz Österreich bereits seit Nov. 2014 Fehlgeburten am österr. Standesamt dokumentiert werden. Geschätzte Mitarbeiter des österr. Standesamtes: ist das die Wahrheit oder eine Ente? http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20141022_OTS0163/nationalrat-lueger-sternenkinder-koennen-kuenftig-im-personenstandsregister-eingetragen-werden

Stand 30.10.2015:

Sehr geehrte Frau Tegenthoff, mit 1.11.2014 ging das Zentrale Personenstadtsregister (ZPR) in Betrieb. Leider ist eine Eintragung von Fehlgeburten noch nicht möglich ("Fehlgeburten sind weder nach § 10 PStG noch nach § 32 PStG im ZPR einzutragen").

Mit freundlichen Grüßen

Leiter Standesbeamter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26 Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand Standesamt Wien-Ottakring

 

Stand 3. Nov. 2015:

Sehr geehrte Frau Tegenthoff, ich habe mit einigen Kolleginnen und Kollegen am 22.10.2014 unter der Zahl 262/UEA XXV GP einen Entschließungsantrag eingebracht, welcher einstimmig angenommen wurde, in welchem die Innenministerin aufgefordert wird eine Gesetzesinitiative zu erarbeiten und vorzulegen. Leider ist die Frau Innenministerin noch immer säumig. Wir brauchen das Gesetz, damit die Standesämter in weiterer Folge die Bestätigungen ausstellen dürfen.

Ich bleibe weiter am Thema und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Angela Lueger, http://www.meinparlament.at/frage/9624/

 

Mai 2016: Achtung, in Österreich ist wegen dem Thema Leihmutterschaft geplant den §143 AGBG zu ändern. Bislang hies es "Mutter ist die Frau, die das Kind ausgetragen und geboren hat"

Da in Wien unter 120 CRL/ SSL nicht der Totenbeschau zugeführt werden müssen, aber einen Weg gehen werden, nachdem diese den Mutterleib verlassen haben, habe ich mich befasst mit dem Thema EU - Abfallrichtlinie Abfallartenkatalog z.B. 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, immer mit dem Blick auf während der Schwangerschaft, Geburt und innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kindern.
Ein Mitarbeiter des Ministerium für ein lebenswertes Österreich bmlfuw.gv.at hat mir geschrieben:
Sehr geehrte Frau Tegenthoff,
Leichen/Leichenteile fallen unter die Landes-Bestattungsgesetze und sind keinesfalls Abfall. Im Gegensatz dazu fallen Körperteile (von noch lebenden Personen) nicht unter das Bestattungsgesetz, sondern können wie in der ÖNORM S 2104 beschrieben entsorgt werden.
Anzumerken ist, dass es in Österreich für jedes Bundesland ein eigenes Leichenbestattungsgesetz gibt.
Generell ist man in den Krankenhäuser sehr um einen sensiblen und ethisch korrekten Umgang mit dem Thema bemüht.
Es erfolgt auf keinen Fall eine Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage.


Für Wien haben wir Folgendes recherchiert: Bei Totgeburten oder kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern unterscheidet man:
Bei einer Totgeburt >500gr ist eine Totenbeschau und Anmeldung beim Standesamt erforderlich. Eine Totgeburt <500gr wird als Fehlgeburt bezeichnet. Hier ist eine Totenbeschau, aber keine standesamtliche Anmeldung erforderlich. Für die Bestattung in einem Sammelsarg genügt ein Leichenbegleitschein, wobei diese in weiterer Folge kremiert werden.

Wenn eine Bestattung in einem eigenem Grab gewünscht ist, wird das von den meisten Krankenanstalten ermöglicht.

Mit freundlichen Grüßen

Name ist der Redaktion Sternenkind.info bekannt.


Am 31.7.2016 erfolgte meine Reaktion:

Lieber Leser, liebe Leserin

Danke für Ihre Antwort. Sorry, das ich so lästig bin, aber „Am 22.10.2014 hat der Nationalrat der geforderten Gesetzesänderung “Abschaffung der 500-Gramm-Grenze bei Fehlgeburten und freiwillige Eintragung aller Kinder ins Personenstandsregister” EINSTIMMIG zugestimmt. Das heißt, dass es auch in Österreich in Zukunft möglich wird, früh verstorbene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht ins Personenstandsregister eintragen zu lassen. Bis heute ist das nicht umgesetzt - siehe http://www.sternenkind.info/buergerinitiative/standesamt-austria/ Meine Gedanken und Fragen schreibe ich zwischen Ihre Zeilen. Doch zuvor möchte ich erwähnen: Mein Blick richtet sich auf während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kindern, denn Hebamme und Medizin muss die Anzeige einer Lebend erfolgten Geburt erst nach Ablauf einer Woche schreiben. Siehe "Personenstandsrechtliche Pflichten "§ 8. Link https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010804&ShowPrintPreview=True, doch die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.
Die Frage von Sternenkind.info: Gilt das auch für Kinder, die in der 1. Schwangerschaftshälfte Geboren wurden und ihre 1. Lebenswoche nicht überleben? Muss wirklich die Mutter gleich nach der Geburt und dem Tod ihres soeben verstorbenen Kindes (!) sich um die inhaltlich richtige Dokumentation am Standesamt und Klinikintern in der Zuführung zur Totenbeschau sich selbst darum kümmern - denn gewichtsunabhängig sind alle lebend geborenen der Totenbeschau zuzuführen! Warum gehen Hebamme und Arzt nicht als Zeuge der lebend erfolgten Geburt, sondern nur als Zeuge, das dieses Kind seine 1. Lebenswoche überlebt hat und daher als überlebensfähig gilt? Warum blicken Arzt und Hebamme auf den Staat (und dessen Bedürfnisse) und nicht auf die Mutter und Ihre Bedürfnisse?

 

Daher meine Frage an die Statistik Austria, könnte bei jeder Statistik das geringst gemeldete Geburtsgewicht und das schwerste Geburtsgewicht eines lebend geborenen Kindes ergänzend erwähnt werden? Blick auf die Vergangenheit: waren dabei auch Kinder, welche vor der 18. Schwangerschaftswoche lebend geboren worden sind - unabhängig davon, wie lange diese Kinder außerhalb des Mutterleibes gelebt haben?

 

Mein nächster Blick fällt auf jene Todesfälle, welche in der ersten Schwangerschaftshälfte geschehen sind - diese Unterliegen nicht der Pflicht zur Totenbeschau. In Zahlen ausgedrückt: Dr. Fiala spricht von 35.000 Schwangerschaftsabbrüchen pro Jahr, mehrheitlich in der ersten Schwangerschaftshälfte, mehrheitlich in Wien. Unklar ist deren Weg, nachdem diese den Mutterleib verlassen haben. Und dann kommen dazu noch die Zahlen der natürlich in der ersten Schwangerschaftshälfte während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kinder (viele Kinder sterben im ersten Schwangerschaftsdrittel, weshalb manche Mutter erst nach Ablauf der ersten 12. Wochen die Angehörigen vom bestehen der Schwangerschaft unterrichtet.)

 

Sehr geehrte Frau Tegenthoff, Leichen/Leichenteile fallen unter die Landes-Bestattungsgesetze und sind keinesfalls Abfall. Im Gegensatz dazu fallen Körperteile (von noch lebenden Personen) nicht unter das Bestattungsgesetz, sondern können wie in der ÖNORM S 2104 beschrieben entsorgt werden.

Werden Schwangerschaftsschaftsabbrüche bzw. in der ersten Schwangerschaftshälfte während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbene Kind, als Körperteil von lebenden Personen betrachtet? Dr. Fiala spricht von einem der Frau gehörenden Gewebe ....

 

Anzumerken ist, dass es in Österreich für jedes Bundesland ein eigenes Leichenbestattungsgesetz gibt.

Die Vielzahl an Leichenbestattungsgesetzen ergibt sich aus der Tatsache der Landesgesetze, Österreich hat 9 Bundesländer. Tote zu beerdigen gehört zu den ältesten Menschenrechten. u.a. weil so alt, ist diese Recht in (niederangigen) Landesgesetzen verankert. Rechtsantwalt Mag. Konlechner bringt ein; dass das Bestattungsrecht im Auftrag der Angehörigen nicht im Landesrecht, sondern im Bundesrecht - also Österreich weit einheitlich gültig verankert ist, siehe https://www.dropbox.com/s/5b4ob8ykqdi9pmy/RA%20Mag.%20Konlechner%20Berufung%20an%20den%20UVS.PDF?dl=0
Dank unterschiedlicher Definitionen ist es sehr undurchsichtig, wenn es um den Umgang mit während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kindern geht, insbesondere wenn diese in der 1. Schwangerschaftshälfte starben. Die Undurchsichtigkeit ergibt sich auch daraus, das im Auftrag der Angehörigen beerdigt der Totenbeschau zugeführt werden müssen, im Gegensatz zum "Armenbegräbnis": Ohne Totenbeschau wird ein Leichenbegleitschein ausgestellt.

Klar ist auch, das verstorbene Kinder aus der Gruppe 35b nicht im Gesetz erwähnt sind

und diese Kinder nicht in der Statistik aufscheinen, denn es fehlt an Daten der Totenbeschau.

Und 'im Auftrag der Angehörigen' ist etwas vollkommen anderes, als was die Medizin tun muss, wenn es kein Begräbnis im Auftrag der Angehörigen gibt.

 

Generell ist man in den Krankenhäuser sehr um einen sensiblen und ethisch korrekten Umgang mit dem Thema bemüht.

Sternenkind.info: Das erlebe ich nicht so! In Österreich tätige Hebammen und Ärzte berichten mir von Ihrem Spagat: nahe bei den Angehörigen soll es Hebammen und Ärzten untersagt sein, von sich aus zuerst das Thema Begräbnis (Zuführung zur Totenbeschau) ansprechen zu dürfen. So kommt es, das Eltern sich am Krankenbett herzzerreissend von Ihrem Sternenkind verabschieden - und dort wo es an der Zuführung zu einem Begräbnis fehlt, diese Sternenkinder der Müllverbrennungsanlage zugeführt werden müssen, Teilweise durch den behandelnden Arzt, durch die bei der Geburt anwesenden Hebamme, welche Zeuge der Geburt, Zeuge der Liebe, der Trauer, des Schmerzes der Angehörigen war. Dieses Sternenkind, die Eltern/ Angehörigen haben kein Begräbnis, haben kein Grab, keinen Ort für Ihre Trauer, weil die Eltern in einem Land der Bestattungspflicht nicht darüber aufgeklärt wurden, das während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der 1. Lebenswoche verstorbenen Kinder nicht der Bestattungspflicht unterliegen, sondern dass es dazu einen Antrag durch die Mutter braucht. Sie oben: Die Mutter muss nach der Geburt, gleich nach dem Tod ihres Kindes auch noch zum Standesamt, damit ihr Kind mit der Erlebniswelt der Mutter übereinstimmend dokumentiert wird und davon abhängig, das Bestattungsrecht > die Zuführung zur Totenbeschau greift.

 

Es erfolgt auf keinen Fall eine Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage.

Komisch, warum kennen meine Tochter und ich persönlich das Gegenteil? "Meine eigene Ende der 16. Schwangerschaftswoche dank einem Abbruch 1976 Geborenen Tochter wollte ich der Totenbeschau und einem Begräbnis zuführen. Leider sagte mein Vater bzw. ich dieses dem behandelnden Arzt erst nach dem med. Eingriff. Die Antwort des Arztes war ein Vorwurf an meinen Vater und mich: Wir hätten ihm unseren Wunsch nach Zuführung zu einem Begräbnis vor dem Med, Eingriff mitteilen müssen, dann hätte der behandelnde Arzt noch in unserem Sinne für unser Kind etwas tun können. So wurde meine Tochter klinikintern in einer Linzer Klinik der Forschung zugeführt und anschliessend in der Müllverbrennungsanlage Linz Asten, OÖ verbrannt.

 

Für Wien haben wir Folgendes recherchiert: Bei Totgeburten oder kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern unterscheidet man: Bei einer Totgeburt >500gr ist eine Totenbeschau und Anmeldung beim Standesamt erforderlich. Eine Totgeburt <500gr wird als Fehlgeburt bezeichnet. Hier ist eine Totenbeschau, aber keine standesamtliche Anmeldung erforderlich. Für die Bestattung in einem Sammelsarg genügt ein Leichenbegleitschein, wobei diese in weiterer Folge kremiert werden."

 

Wenn man in Wien alle anfallenden während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kinder einen Leichenbegleitschein (ohne Totenbeschau) ausstellen und dem Sammelsarg für Fehlgeburten ausstellen würde und die Zuführung zur Feuerhalle Wien Simmering umsetzen würde, müssten die durch die Feuerhalle Wien Simmering veröffentlichten Zahlen höher sein http://www.sternenkind.info/oesterreich/wien/begraebnisstatistik-gruppe-35b/

Nicht bekannt ist mir von Sternenkind.info, warum seit Juni 2016 mir laut Feuerhalle Wien Simmering keine Zahlen mehr bekannt gegeben werden dürfen. Was alles will man denn noch alles vertuschen?

2. und es würden zwischen Blutbeutel keine Leibesfrüchte geben. Dazu Herr Vikenscher von der Feuerhalle Wien Simmering: seit Sommer 1996 gibt es diesen mit drei Öffnungen versorgbaren Urnenschacht für Klinikmüll am Grundstück der Feuerhalle Wien Simmering. Einigen wenigen Müttern erlaube ich es, hier an diesem Ort die Trauerarbeit für ihr Kind zu leisten, weil ich es mit eigenen Augen sah, das Leibesfrüchte zwischen Blutbeutel lagen. Foto siehe http://www.sternenkind.info/oesterreich/wien/klinikmuell-wien/

 

Wenn eine Bestattung in einem eigenem Grab gewünscht ist, wird das von den meisten Krankenanstalten ermöglicht.

 

Vor der Forschung gerettet: Leibesfrüchte fallen nicht nur in Krankenanstalten an, sondern auch in Gyn. Praxen. Weder die Zuführung zur Totenbeschau noch die Ausstellung eines Leichenbegleitscheines ist auf Wunsch der Mutter überall möglich, obwohl es sich um Ihr Kind handelt! Das wurde z.B. der Mutter von Vanessa gerichtlich bestätigt. Aber Sie darf die sterbliche Reste Ihrer Tochter in Wachs verhüllt zu Hause haben in einer Urne, http://www.sternenkind.info/still-geboren/sternenkind-vanessa/

 

In Österreich tätige Abtreibungsfreudige Ärzte - die vor allem oder nur Schwangerschaftsabbrüche in der 1. Schwangerschaftshäfte durchführen, beziehen keine Stellung dazu, wohin der letzte Weg der in seiner Praxis anfallenden Sternenkinder führt. Da diese nicht der Totenbeschau zugeführt werden müssen, sind diese Kinder in keiner Statistik. Obwohl sie unter 500 Gramm und still geboren sind, handelt es sich laut Dr. Fiala um keine Fehlgeburten. Aber als Fehlgeburt wird die Mutter ihr Kind in Zukunft am österr. Standesamt melden dürfen, auch nach Abbruch ihrer Schwangerschaft.

Wenn man für das Standesamt den Nachweis in Österreich einrichtet wie in Deutschland, reicht der medizinische Nachweis, das eine Schwangerschaft bestanden hat, unabhängig davon, ob es anschließend zu einer Zuführung zur Totenbeschau kam oder nicht kam. Wenn am Standesamt für dieses Kind keine Meldung zur Tot- oder lebend erfolgten Geburt gefunden werden kann, wird der Mutter in jedem Fall eine Fehlgeburt dokumentiert.

Papier (Dokumentation am Österr. Standesamt) ist geduldig.

Doch was passiert mit den betroffenen Kindern? Wenn nicht einem Begräbnis zugeführt und nicht im Klinikmüll, bleibt: 'Körperteile abgetriebener Babys werden teilweise ohne Zustimmung der Mütter ausgebeutet und verkauft, nachdem bestimmte Abtreibungsverfahren („weniger zerstörerische Methoden“) eingesetzt wurden, um der vorbestellten Organe besser habhaft zu werden. Ein Video zeigt, dass Organe von Babys entnommen werden, deren Herz zum Zeitpunkt der Spätabtreibung noch schlägt.' Entnommen der Webseite http://jugendfuerdasleben.at/licht-ins-dunkel-was-passiert-mit-abgetriebenen-embryonen-in-oesterreich-446/

 

Es liegt in Ihrer Hand: macht es für Angehörige eines während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kinder nachvollziehbar, welchen Weg Ihr Sternenkind nach verlassen des Mutterleibes gegangen ist. "

Was Österreichweit ganz klar fehlt, ist die Tatsache, dass das Bestattungsrecht im Auftrag der Angehörigen auch bei allen während der Schwangerschaft, Geburt oder innerhalb der 1. Lebenswoche verstorbenen Kindern Vorrang haben muss (auch in der Aufklärung! Verpflichtend eingeführt auch vor jedem Abbruch einer Schwangerschaft!) - auch vor med. Wünschen, möglichst viele Leibesfrüchte zur Forschungszwecken zu haben. Nachdem der Forschung gedient, könnten die dem Sammelsarg für Fehlgeburt zugeführt werden, sagt Herr Vikenscher von der Feuerhalle Wien Simmering.

Wien, 31.7.2016

Gunnhild Fenia Tegenthoff für Sternenkind.info

Herr Dipl. Ing. Erich Gungl, mir gefällt ihr Beitrag vom 15. März 2006 auf Seite http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10220283/7381177/ sehr, was sie über die Verantwortung schreiben:

Abfälle aus dem medizinischen Bereich Pflichten des Abfallbesitzers Grundlagen nach dem Bundesabfallwirtschaftsgesetz: Nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der zugehörigen Verordnungen ist grundsätzlich immer der aktuelle Abfallbesitzer für die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung „seiner Abfälle“ verantwortlich. Nach den Vorgaben des § 2 Abs. (6) AWG 2002 ist Abfallbesitzer entweder der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat. Dabei ist Abfallerzeuger jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Der Begriff des Abfallbesitzers ist dabei nicht auf Personen (bzw. Firmen), die gezielt im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind eingeschränkt (z.B. Entsorgungsunternehmen), sondern umfasst beispielhaft auch Haushalte, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe und medizinische Einrichtungen (Ärzte, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Sanatorien, usw.)

Somit verpflichtet der Gesetzgeber bereits den Erzeuger von Abfällen (Abfallersterzeuger) umfassend zur ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung, der bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle! Insbesondere für die richtige Zuordnung nach fachlichen Kriterien (gefahrenrelevante Eigenschaften, stoffliche Zusammensetzung, usw.) ist ausschließlich der Abfallersterzeuger verantwortlich!

 

Abfallarten aus dem medizinischen Bereich: Damit liegt auch die Verantwortung für die Zuordnung von Abfällen aus dem medizinischen Bereich bei den (juristischen) Personen, durch deren Tätigkeit diese Abfälle entstehen (Ärzte als eigenverantwortliche Betreiber ihrer Praxis, Spitals- oder Pflegeheimbetreiber, Betreiber von Ambulatorien, Hauspflegepersonal, usw.).

Diese haben verantwortlich zu entscheiden, ob es sich bei den im medizinischen Bereich anfallenden Abfallfraktionen um Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen (Siedlungsabfälle, sofern diese mit gemischten Siedlungsabfällen aus Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen vergleichbar sind; Sperrmüll; Biogene Abfälle; Straßenkehricht; Altstoffe (Papier, Glas, Verpackungen, usw.); dieser Fraktion dürfen nur Abfälle zugeordnet werden, die auch tatsächlich in Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen anfallen (und zwar ohne Krankheits- oder Verletzungsfall!).

Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen mit einer Unterteilung in Abfälle ohne Verletzungsgefahr, Abfälle mit Verletzungsgefahr, Nassabfälle sowie Körperteile und Organabfälle.

Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen. Sonstige im medizinischen Bereich anfallende Abfälle (Abfälle von Arzneimitteln; Desinfektionsmittel; Quecksilber und quecksilberhaltige Rückstände; Fotochemikalien; Laborabfälle und Chemikalienreste; Tierische Fäkalien; Küchen- und Kantinenabfälle; Elektro- und Elektronikgeräte) handelt!

 

Sammlung, Beförderung und Behandlung: In weiterer Folge hat jeder Abfallbesitzer, wie z.B. Ärzte als eigenverantwortliche Betreiber ihrer Praxis, Spitals- oder Pflegeheimbetreiber, Betreiber von Ambulatorien, Hauspflegepersonal, usw. nach § 15 AWG 2002 die Verpflichtung bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung der durch seine Tätigkeit anfallenden Abfälle die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) zu vermeiden. Besonders ist dabei auch der Abs. 5 des § 15 AWG 2002 zu beachten, nachdem der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen vermieden werden. Durch Nichtbeachtung der Bestimmungen des AWG 2002 und der zugehörigen Verordnungen in Zusammenhang mit den technischen Vorgaben zur Sammlung, Lagerung und Behandlung von medizinischen Abfällen in der ÖNORM S2104 können folgende öffentliche Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt werden:

  • Gefährdung der Gesundheit von Menschen (Verletzungsgefahr, Infektionsgefahr, usw.)
  • vor allem bei Einbringung von medizinischen Abfällen in öffentlich zugängliche Sammelbehälter (z.B. Restmülltonnen einer Sammelinsel in einer Siedlung).
  • Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß (nachdem Restmüll in der Steiermark mechanisch/biologisch behandelt wird führt die Beimengung von medizinischen Abfällen zu Verunreinigungen, die eine Behandlung erschweren bzw. bei den Behandlungsanlagen auch zu unzulässigen Emissionen führen können).
  • Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (siehe Gesundheitsgefährdung). Letzte Änderung: 15. März 2006

Gott ist die Liebe. Auf der Suche nach Gott , jeder Einzelne wurde geformt in Gottes Ebenbild, Gott hat mich wunderschön geschaffen, mit meinem Gott spring ich über Mauern, Ausmalbilder, das Märchen von der Traurigkeit, die Bitten eines Trauernden.

Die Liebe verbindet - verzeihen wir einander: Geben Sie das Friedenslicht bitte weiter, denn eines Tages werden wir uns kennenlernen oder wieder sehen. Danke!