Wenn weibl. oder männlicher Dr. Med. die Eröffnung einer Ordination/ Klinik plant, kann er Ratgeber bei der Ärztekammer erhalten. Bezüglich der Entsorgung sind die Angaben jenen der Zahnärzte/ Dentisten ähnlich: Angebrochene oder abgelaufene Medikamente in die Apotheke bringen, Nadeln und ähnl. in einem stichfesten Behälter entsorgen, Restmüll (wie blutige, eitrige Tupfer, extrahierte Zähne ec.) kann dem Hausmüll zugeführt werden. Wer dagegen verstößt, kann mit einer Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) geandet werden.

Im folgenden Beitrag geht es um eine wahr gewordene Wiener Begebenheit. Der Name von Frau Dr. med. ist der Redaktion Sternenkind.info bekannt.

Ein Ruheraum wie auf dem Foto wurde 1970 eingerichtet und 1971 für Frau Dr. med. inkl dem Betrieb ihrer Klinik - vom Aussehen her wie eine Ordination - genehmigt.

Gedacht war der Ruheraum für Frauen nach dem Abbruch ihrer Schwangerschaft. Geplante Dauer des Aufenthaltes jeder einzelnen Patientin max. 30 Minuten.

An 6 Werktagen pro Woche war die Ordination/ Klinik täglich für acht Stunden offen - geschlossen nur an Feiertagen.

Laut Patientinnen war nicht nur die Frau Dr. med. -  - (prakt. Ärztin) anwesend für die Narkose, sondern auch zeitgleich 5 - 6 Gyn., vor allem aus dem Süden und Osten Europas, welche jeweils die Muttersprachliche Beratung der Patientin und den Abbruch der Schwangerschaft vor allem im ersten Schwangerschaftsdrittel vornahmen.

Es gab mehrere Verfahren - in deren Dauer die Klinik geschlossen blieb. Die praktische Ärztin (Dr. med) hat vor Gericht diese Angaben mehrfach bestätigt.

 

Für die Ärzte gab keine Kassenverträge, aber das Ausstellen von Rechnungen, welche die Patientin bei ihrer Krankenkasse einreichen konnte, war gängige Praxis. Ein Bruchteil der Ausgaben wurden der Patientin von der Krankenkasse refundiert.

 

Die Erfassung der während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindern wurde mit Fruchthülle, Nabelschnur, Mutterkuchen und aufgefangenen Fruchtwasser gesammelt erfasst und über den Hausmüll entsorgt.

 

Obwohl die Ärztin engmaschig u.a. durch die Ärztekammer kontrolliert wurde, war das für diese nie ein Anlass zur Anzeige.

 

Eine rechtswirksame diesbezügliche Anzeige kam erst gegen Ende der beruflichen Laufbahn durch Nachbarn, welche einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten.  Erfolgreich geklagt wurde u.a. wegen Geruchsbelästigung: Das Gericht ging von 38 Jahren aus, dass die oben erwähnte Entsorgung jeden Werktag tägliche Praxis war und verrechnete dafür eine höhere Geldstrafe im sieben stelligen Schillingbereich (in Euro umgerechnet war es ein sechstelliger Betrag).

 

"Am 16. Juli 2013 wurde die Abtreibungspraxis Dr. Mihaela Radauer in Wien-Neubau für immer geschlossen. ....  Die oben erwähnte Praxis war mit Unterbrechungen etwa 42 Jahre lang geöffnet.

Sehr geehrte Frau Gunnhild Fenia Tegenthoff.

Zur Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgende Informationen geben: Der Berufstitel wurde der Ärztin nicht aberkannt. Sie hat ein unbefristetes Berufsverbot, weil die Österreichische Ärztekammer sie wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit aus der Ärzteliste gestrichen hat.

 

Mangelnde Vertrauenswürdigkeit ist dann gegeben, wenn eine Ärztin oder ein Arzt ein oder mehrere Verhalten setzt, die sie/ ihn nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen lassen, als Ärztin oder Arzt Patientinnen und Patienten zu behandeln. Das endgültige Berufsverbot ist mit 18. Juli 2013 in Kraft getreten.

 

Der Unterschied zwischen Klinik und Ordination besteht in der Eigentümerschaft. Eine Ordination kann nur von Ärzten geführt werden, während Kliniken von jedermann nach einer krankenanstaltenrechtlichen Prüfung und Genehmigung durch das Land eröffnet werden dürfen.

 

Es besteht keine Verpflichtung, die weiteren in der Ordination tätigen Ärzte auf einer Website zu publizieren; allerdings haben die konkreten Patientinnen und Patienten das Recht, namentlich zu wissen, welche Ärztin oder Arzt sie betreut und behandelt.

Beste Grüße

Pressestelle der Ärztekammer für Wien

Parlamentskorrespondenz Nr. 1507 vom 13.12.2018:

ÄrztInnen dürfen erstmals andere ÄrztInnen anstellen