Die "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" hat die Hebamme oder der für die Geburt verantwortliche Arzt zu schreiben. Zahlreiche Mütter sind der Ansicht, das dieses Dokument zeitnah zur lebend erfolgten Geburt selbstverständlich ausgefüllt und zum für den Geburtsort zuständigen Standesamt via Sonderkurier überstellt wird. Leider ist dem nicht so.

Im Verwaltungsrecht geht es darum, wenn ein Kind vorraussichtlich lebend die Klinik verlassen wird, nur dann gibt der Arzt/ die Hebamme den Auftrag, ihrem lebend geborenen Kind die "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" auszustellen und an das Standesamt zu senden.

Wenn die Mutter am Standesamt erfährt, das dem Standesamt nur die "Anzeige eines Todesfalles" vorliegt - und die Mutter ist persönlich der Ansicht, das sie ihr Kind lebend geboren hat, reicht allein die Forderung der Mutter, ihrem Kind posthum die "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" auszustellen.

Ohne "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" steht im richtig ausgestellten Befund der Totenbeschau bei während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindern, das es sich Gewichts-* oder Größenabhängig** um eine Fehl- oder Totgeburt handelt.

Fehl- und Totgeburten haben absolut nichts mit dem Geburtsgeschehen zu tun, sondern sind nur abhängig von den Eckdaten, das diesem Kind keine "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" geschrieben wurde und das die Mutter den Auftrag zur Totenbeschau gab - unabhängig vom tatsächlichen Geburtsbefund.

 

Zudem sind zumindest die Fehlgeburten inkl. Mutterkuchen, Fruchthülle, aufgefangenem Fruchtwasser zu erfassen und zu wiegen.

wichtig bei Zwillingen/ Mehrlingen ec.: Im Bestattungsrecht gelten zeitgleich oder zeitnah verstorbene Kinder einer Familie als eins = Sie können zusammen in einen Sarg, in ein Grab und es entstehen nur einmal Kosten (ausgenommen die Kosten für die Totenbeschau. Es gibt Pathologien, welche für die Befundung einer Fehlgeburt kein Geld nehmen!).

 

Wird nur das Formular der "Anzeige eines Todesfalles" ausgefüllt, geht das Standesamt von einem still geborenen Kind aus - auch dann wenn die Hebamme/ der Arzt auf dem Formular der "Anzeige eines Todesfalles" die Geburtsdaten des wenige Minuten zuvor lebend geborenen Kindes drauf geschrieben hat. In so einem Fall kann die Mutter einfordert, das ihr Kind schon In der Klinikverwaltung inhaltlich richtig und alles umfasend dokumentiert wird. Für die kostenfreie Richtigstellung der Dokumentation in der Klinik und am Standesamt hat die Mutter 8 Wochen Zeit. Sobald einem kurz nach der Geburt verstorbenen Kind die "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" und eine "Anzeige eines Todesfalles" geschrieben wurde, ist die Ausstellung der Geburts- und Sterbeurkunde am Standesamt die logische Folge.

Abhängig von der Dokumentation am Standesamt beginnt das Bestattungsrecht.

 

* Deutschland, Österreich

** Schweiz