Trennen sich unsere Wege oder nehme ich eine Erbschaft - teilweise oder als ganzes - an?
Trennen sich unsere Wege oder nehme ich eine Erbschaft - teilweise oder als ganzes - an?

Ein Begräbnis auf Anordnung der Angehörigen kann kostenfrei gestaltet werden.

Das Österr. Gesetz verlangt eine förmliche Entscheidung, ob und in welcher Form man die Erbschaft überhaupt annehmen will. Falls einer oder mehrere die Erbschaft annehmen wollen, wird das in der Erbantrittserklärung angeführt.

Die - unbedingte oder bedingte - Entscheidung des Erben erfolgt in einem Verlassenschaftsverfahren vor einem öffentlichen Notar als Gerichtskommisär.

Eine unbedingte Erbantrittserklärung kommt meistens nur dann in Frage, wenn kein Zweifel daran besteht, dass durch das vorhandene Nachlassvermögen auch alle Schulden, die Grab- & Begräbnisausgaben während der Mindestruhezeit (wenn der Verstorbene auf einem Friedhof liegt, bitte auf die dazu gehörende Friedhofsordnung achten) und eventuelle Vermächtsnisanordnungen des Erblassers gedeckt sind.

Gibt man hingegen eine bedingte Erbantrittserklärung ab, so haftet man nur für die Schulden in Höhe der übernommenen Aktiva. In diesem Fall schätzt das Gericht mit Hilfe von Sachverständigen den Nachlass und das Gericht kann alle Gläubiger auffordern, ihre Ansprüche binnen einer gesetzlich vorgegebenen Frist geltend zu machen. Reicht der Nachlass nicht für alle Gläubiger aus, so werden diese quoutenmäßig bedient.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit ein Erbe auszuschlagen oder nicht anzutreten.

Das folgende Gilt für Totgeburten und Todesfälle mit Geburts- und Sterbeurkunde: Der für den Toten zuständige Notar notar.at hängt ab von der letzten Meldeadresse des Verstorbenen. Das zuständige Nachlassgericht ist ein Bestandteil des für den Toten zuständigen Bezirksgerichtes. Auch ungeborene Kinder können erben ....

Auch die Grab- & Beerdigungskosten sowie der Nachlass von Fehlgeburten kann Gerichtlich geregelt werden, wozu die Klärung gehört wer die Begräbniskosten der Fehlgeburt zu übernehmen hat, der Verstorbene oder die Öffentliche Hand. Dafür zuständig ist ein Rechtsanwalt www.rechtsanwaelte.at für Erbrecht & Verlassenschaftsabhandlung.