Fotos:

Der erste reale Blick auf Maximilian ist sehr berührend und wurde von Dr. ... - dem behandelnden Arzt -  gemacht!

Die restlichen Fotos sind privat, zu sehen sind Maximilian (2018)  und Maria (2019).

Die Mutter berichtet: bei mir wurde der erste Ultraschall schon in der 6. Woche gemacht. Maximilian war 17.-18. Woche, Maria sind sie vorher draufgekommen so um die 9. Woche.

 

Bernadette Kohlweis berichtet:

Bei uns war es so, dass ich auch nicht wusste wo meine zwei Sternchen hingekommen sind. Ich dachte auch, sie seien Müll. Ein Jahr später habe ich dann nachforschen angefangen und ging an die Medien - dann erfuhr ich, dass beide noch in der Pathologie liegen bzw. in Paraffin gegossen wurden... hab dann beide abgeholt und bestattet. Habe bei der Bestattung nichts bezahlt - nur bei der Friedhofsverwaltung fürs aufmachen und schließen des vorhandenen Grabes. Das waren 179 Euro.

 

Hallo liebe Gunnhild. Vielen lieben Dank für dein Bemühen und deinen Bericht. Ich habe den Frauenarzt um ein Foto gebeten, aber das ist relativ blutig und dahinter sieht man meinen geöffneten Bauch/Unterbauch. Und das Foto hab ich auch nur von Maximilian. Von Maria hab ich leider gar nichts 🙁. Ich habe die beiden in zwei Röhrchen bei der Pathologie übernommen - einen Teil davon hab ich rausgenommen bei beiden - der ist nach wie vor bei mir zu Hause. und den Rest habe ich bestattet.

Die Bestattung war wirklich sehr würdevoll und schön. Herr Pansy von der Bestattung in Annabichl ist selbst betroffener Vater von Sternenkindern und daher merkt man auch seine Hingabe dafür.

 

https://soundcloud.com/welle1musicradio/geschichte-eures-lebens-vom-24042021-bernadette-kohlweis

https://www.bernadettekohlweis.com/wandelstern

https://www.meinbezirk.at/lavanttal/c-lokales/ein-offenes-ohr-fuer-alle-leidenden_a4627667

https://www.5min.at/202104369879/kindstod-ich-ging-durch-die-hoelle-und-moechte-nun-anderen-helfen/

Bestattungsgesetz Kärnten

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000046

Bestattungspflicht:

  • unter die Bestattungspflicht fallen Totgeburten, aber nicht Fehlgeburten, auch nicht ein der Frau gehörendes Gewebe, wie frühe Fehlgeburten in der Medizin genannt werden.
  • Eine hygienisch einwandfreie Beseitigung von Fehlgeburten in Krankenanstalten und ärztlichen Ordinationen darf frühestens nach zwei Tagen erfolgen.
  • Was besonders erfreulich ist, ist der folgende Hinweis: Die Leiche ist in einem Sarg aufzubahren. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.
  • Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, bleiben unberührt.

Liebe Bernadette, weil dein Kind in Paraffin gegossen war, war sie für die Forschung vorbereitet. War demnach als Gewebe der Frau definiert und das darfst Du zu Hause haben und darf mit dir zusammen ins Grab, siehe Sternenkind Vanessa. So hat man den Bestatter ausgelassen nicht um dir die Ausgaben dafür zu ersparen, sondern um ein Gesetz zu umgehen: es geht um die Vorgaben zum Entsorgungsweg des Gewebesicherheitsgesetztes - Müllverbrennungsanlage - ersatzweise Kremierung von human Müll in der Feuerhalle, z.B. Wien Simmering statt Beerdigung.

Es gibt Kliniken, die eine eigene Müllverbrennungsanlage haben. Dazu hat mir eine Hebamme aus NÖ berichtet, das es ihr untersagt ist, die Angehörigen eines Sternenkindes (Gewebe der Frau, Fehlgeburt) auf das ihnen vorrangig zustehende Bestattungsrecht inhaltlich richtig und alles umfassend aufklären zu dürfen. Und so erlebt sie, das Angehörige sich tränenreich sich von ihrem Kind (Gewebe der Frau, Fehlgeburt) sich verabschieden und die Hebamme anschließend dieses Sternenkind  (Gewebe der Frau, Fehlgeburt) nicht auf die Pathologie/ Prosektur bringen darf, weil die Eltern von sich aus nicht zurerst ihren Wunsch zu einem Begräbnis gesagt haben*. Statt dessen obliegt es der Hebamme, dieses Sternenkind in der Klinikinternen Müllverbrennungsanlage zu geben in die Brennkammer. Und jedes mal wieder zieht sich das Herz der Hebamme schmerzhaft zusammen ...

Bundesgesetz, mit dem das Gewebesicherheitsgesetz geändert wird

BASG https://www.basg.gv.at/gesundheitsberufe/gewebesicherheit

RIS - Gewebesicherheitsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 15.12.2021

* Dr. Fiala https://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Fiala  ist bekannt für seinen Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen in der ersten Schwangerschaftshälfte. Die Patientin kann von sich aus vor Beginn des med. Eingriffes ihm persönlich sagen, das sie ihr Gewebe mit nach Hause nehmen möchte. So lange die Patientin nicht sagt, das sie ihr Kind beerdigen möchte, wird ihr ihr eigene Gewebe auch ausgehändigt. Bitte Glas mit Schraubverschluss oder https://kartonfritze.de/spezialverpackungen/foetensaerge/ oder Kinderurne zur Abholung mit bringen.


Von: fenia@sternenkind.info Gesendet: Wednesday, 15 December, 2021 09:19

An: presse-basg@basg.gv.at

Betreff: nach dem frühen Tod ihres ungeborenen Kindes z.B. 10. Schwangerschaftswoche... das es in Paraffin gegossen wurden...

Liebe MitsarbeiterInnen vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen immer wieder erfahre ich von Frauen nach dem frühen Tod ihres ungeborenen Kindes z.B. 10. Schwangerschaftswoche... das es in Paraffin gegossen wurden... Mit welchem Dokument/ Unterschrift gibt die Patientin ihre Einwilligung dafür, das ihr Gewebe der Forschung übergeben werden darf? Denn den Frauen ist es nicht bewußt, das sie ihre Zustimmung gegeben haben. Und warum kann das Gewebe der Frau erst dann beerdigt werden, wenn die Frau selbst verstorben ist? Dabei geht es doch um alles zum still geborene Kind gehörende ....(Nabelschnur, Mutterkuchen, Sternenkind) Beispiel: https://www.sternenkind.info/still-geboren/sternenkind-vanessa/

Ich bin Mitglied beim ÖJC.

MFG Gunnhild Fenia Schuster

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: "Presse BASG" <presse-basg@basg.gv.at> Gesendet: Wednesday, 15 December, 2021 09:39

An: fenia@sternenkind.info Betreff: BASG-Anfrage | COMR-28562 | nach dem frühen Tod ihres ungeborenen Kindes z.B. 10. Schwangerschaftswoche... das es in Paraffin gegossen wurden...

Wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden Ihr Anliegen so schnell wie möglich bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr BASG Pressemanagement www.basg.gv.at

/>Von: "Presse Anfragen" <presse@ages.at>
Gesendet: Friday, 17 December, 2021 11:17
An: fenia@sternenkind.info
Betreff: [JIRA] AGES-Anfrage | COMR-28562 | nach dem frühen Tod ihres ungeborenen Kindes z.B. 10. Schwangerschaftswoche... das es in Paraffin gegossen wurden...

Sehr geehrte Frau Schuster,

die Kolleg:innen des Bundesamtes haben Ihr Fragen an uns, AGES, weitergeleitet, da das BASG in Ihren konkreten Fragen in der rechtlichen Umsetzung nicht betraut ist. Die AGES auch nicht. Allerdings haben wir einige Dinge für Sie recherchiert - bitte ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Vielleicht hilft Ihnen das etwas weiter.

*1. Tot- und Fehlgeburt und die Bestattung bzw. die Verwendung als Präparat ("Paraffin"):* Das Bestattungsrecht ist auf Länderebene geregelt. Zuständig in Wien ist das Magistrat.

"In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Bestattungsgesetz. In Wien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg besteht für fehl- und tot geborene Kinder eine Bestattungspflicht."

"In Kärnten, Oberösterreich, Burgenland und Tirol besteht für tot geborene Kinder eine Bestattungspflicht, für fehlgeborene Kinder ein Bestattungsrecht."

Zumindest dem Wiener Bestattungsgesetz ist zu entnehmen:

§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:                                    
1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
2. Gebeine und Skelette;
3. abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.

(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:                                    
1. Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
2. Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
3. anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.

*2. Verwendung von Leichen für die Forschung (nicht Lehre):*
Verwendung des Körpers für Forschung bedarf der informierten Zustimmung des Verstorbenen bzw. nach dessen Ableben seiner nächsten Verwandten.

*3. Restmaterial (Nabelschnur, Mutterkuchen):*
Das ist biologisches Restmaterial, das vom Krankenhaus entsorgt werden muss. Auf das hat man vermutlich keinen Anspruch. Es gibt keine expliziten rechtlichen Grundlagen für das Erfordernis der Zustimmung des Spenders zur Verwendung seiner Biomaterialien für medizinische Forschungszwecke.

Erfordernis ergibt sich 
- analog aus einer Vielzahl von Gesetzen (z.B. § 8 BSG, § 4 Abs 3 GSG, § 5 Abs 1 GEEVO, §§ 4, 8 OTPG) 
- aus den allgemeinen Regelungen des Persönlichkeitsschutzes 

Hier kann es einerseits sein, dass man mit der Heilbehandlung - bewusst oder weniger bewusst - eine Zustimmung zur Verwendung für Forschung unterschreibt.

Das nennt sich dann "Biobank" und wird fast von allen Universitätskrankenhäusern betrieben.
Bei vollkommener Anonymisierung und mangelnder Zuordenbarkeit zu einem Spender werden keine Persönlichkeitsrechte mehr schlagend und es greift das Forschungsorganisationsgesetz.


Mit freundlichen Grüßen,

Ihr AGES Pressemanagement