'Journalismus ist, etwas zu veröffentlichen, was andere nicht wollen, dass es öffentlich wird. Alles andere ist Propaganda.' Georg Orwell

"Das Verbot von Lügen wäre ein Berufsverbot für Politiker" Puplizist Hendryk Broder

Ergänzende Info von Sternenkind.info:

1. 2015: 'Laut österr. Bundesministerium für Familie und Jugend besteht in Wien, Niederösterreich, Burgenland, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg für Fehl- und Totgeburten Bestattungspflicht - in Kärnten, Oberösterreich und Tirol besteht für Totgeburten eine Bestattungspflicht, für fehlgeborene Kinder ein Bestattungsrecht.

Die Politiker haben 2016 den Anschein erweckt, das es in ganz Österreich noch keine behördliche Dokumentationen der Fehlgeburten gibt, weshalb die Mutter eine med. Bestätigung über ihre Fehlgeburt mit zum Standesamt bringen muss.

Zum Thema Standesamt 2017 gilt ab 1.4.2017 die Durchführungsverordnung.

Die Politiker haben gesagt, das die Angehörigen - die Mutter - eine med. Dokumentation benötigt, damit Ihnen Ihre Fehlgeburt dokumentiert werden kann.

Der Unkundige oder unehrliche würde meinen, das gelte für alle Standesämter in Österreich gleichermaßen.

Sternenkind.info hat genauer hingesehen, nachgefragt und folgendes überraschendes Erfahren: Zahlreiche Fehlgeburten sind schon seit Jahren durch Bestatter dem Standesamt - oder einer anderen Behörde - gemeldet und vom zuständigen Standesamt als Totgeburt dokumentiert worden!

Dazu habe ich 70 Standesämter angeschrieben, mit dem Ergebnis: auf der Webseite www.standesbeamte.at sind davon 12 E-mailadressen nicht mehr aktuell.

Interessant ist aus Sicht von Sternenkind.info die Darstellung der Änderungen der Personenstandsgesetze 2013 > 2017

Reagiert haben bislang 3 Standesbeamte. Stand: 21.4.2017

Ergebnis der Rückmeldungen: Ohne dem Ergebnis einer durchgeführten Totenbeschau (dem letzten med. Befund eines Verstorbenen!) darf kein Bestatter tätig werden. Daten der Totenbeschau wurden durch den Bestatter in Österreich schon vor dem 1.4.2017 an das Standesamt auch bei Fehlgeburten - ohne gesetzliche Grundlage, aus moralischem Gewissen heraus als still geboren - weitergeleitet und anschließend beim Standesamt als Totgeburt dokumentiert.

Unklar ist noch, warum darf das Standesamt nicht zugreifen auf diese Meldungen, um der Mutter posthum ihre Fehlgeburt zu dokumentieren? Beispiel:

Tirol: Die Bestattung Müller besteht seit 1904 und betreut u.a. das Sammelgrab der Fehlgeburten in Innsbruck und berichtet gegenüber Sternenkind.info am 7.4.2017: die Listen mit den Namen der Kinder werden schon seit Jahren an das für den Verstorbenen zuständige Standesamt von uns weitergeleitet.

Die Meldungen wurde von uns freiwillig gemacht. Was das Standesamt anschließend mit den erhaltenen Informationen macht ist uns nicht bekannt. Jedes Bundesland hat hier eine eigene Regelung. Ein ähnliches Verhalten ist gegenüber Sternenkind.info je ein Bestatter/Mitarbeiter eines Standesamtes aus der Steiermark und Salzburg am Telefon erzählt.

 

Am 12.4.2017 erhielt Sternenkind.info folgende schriftliche Reaktion:

Sehr geehrte Frau Tegenthoff!

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage dürfen Ihnen nach Rücksprache mit dem Standesamt Innsbruck folgende Informationen übermittelt werden: Es existiert eine Liste der Bestattung Müller, welche beim Standesamt Innsbruck laufend abgelegt wird. Jedoch findet sich in dieser Liste vor dem 1.4.2017 keine Unterscheidung zwischen Fehlgeburt – Sternchenkind und Totgeburt. Daher wurden sie alle als Totgeburt von uns dokumentiert!

Daher kann aufgrund der getätigten Meldungen der Bestattung Müller keine Dokumentation der Fehlgeburt erfolgen.

Für die Eintragung von Fehlgeburten im Zentralen Personenstandsregister ist als Grundlage eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, welche den Tag und soweit feststellbar das Geschlecht der Fehlgeburt zu beinhalten hat.

Meldungen von Bestattungen können daher zur Eintragung von Fehlgeburten im Zentralen Personenstandsregister nicht herangezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Landeshauptmann

Amt der Tiroler Landesregierung

Abteilung Staatsbürgerschaft

Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

staatsbuergerschaft@tirol.gv.at

https://www.tirol.gv.at/staatsbuergerschaft

Definition des Begriffs Embryo ab dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle Für eine Neudefinition des Begriffs Embryo tritt der fraktionslose Abgeordnete Marcus Franz ein ( 1993/A(E) ). Derzeit gelte eine befruchtete Eizelle erst ab ihrer Einnistung in den Uterus als Embryo.

Um den Missbrauch und den lapidaren Umgang in den Labors mit eingefrorenen, befruchteten Eizellen zu vermeiden, müsse entsprechend der Definition des EuGH gesetzlich festgelegt werden, dass der Mensch bereits ab der Verschmelzung von Spermium und Eizelle auch als solcher definiert ist, fordert er die zuständige Ministerin auf.

 

Rückmeldung 27.4.2017:

EuGH-Urteil: Brüstle, C‑34/10, 18.10.2011: Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist wie folgt auszulegen: – Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein „menschlicher Embryo“.

 

Rückmeldung 28.4.2017: 

Ich habe bei Dr. Franz nachgefragt, wieso er annimmt, dass in Österreich Embryo erst ab Nidation definiert wird. Im FMedG wird der Begriff „entwicklungsfähige Zelle“ verwendet und zwar ab Eindringen der Samen- in die Eizelle. Im Zuge der Reform war es uns ein besonderes Anliegen, dass dieser Begriff auch so erhalten bleibt, was gelungen ist. In anderen Rechtsordnungen wird der Begriff Embryo verwendet und dann aber auch immer unterschiedlich.

Auszug aus der Todesbescheinigung Wien: Im Fall einer Totgeburt hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Anzeige der Totgeburt (Anlage 2 und 2a Personenstandsverordnung BGBl. Nr. 629/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2004) und die Todesbescheinigung laut Anlage 2 auszustellen. Die Weitergabe der Anzeige der Totgeburt und der Todesbescheinigung an das zur Beurkundung des Personenstandsfalls zuständige Standesamt ist in einem geschlossenen Kuvert zu veranlassen.

(7) Im Fall einer Fehlgeburt hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Todesbescheinigung laut Anlage 2 auszustellen und diese dem zentralen Totenbeschaudienst der Stadt Wien zu übermitteln.

Persönlich erlebtes: Meine Österr. Staatsbürgerschaftsurkunde wurde mir in OÖ nach meiner Eheschließung wie folgt korrigiert: auf der Rückseite kam der Hinweis auf meine Eheschließung mit meinem neuen Namen und den Urkundennummern der Eheschließung und ein Stempel drauf.

In Wien angekommen erfuhr ich wie die Wiener es machen: meine 'alte' Staatsbürgerschaftsurkunde wäre für ungültig erklärt worden und ich hätte mir auf Grund meiner Eheschließung eine neue Staatsbürgerschaftsurkunde bezahlen müssen.

Wird wirklich in jedem Bundesland unterschiedlich mit behördlichen Urkundenausstellung umgegangen auf Grund eines Österreich-weit einheitlich gültigen gesetzlichen Regelwerkes?

Oder liegt es daran: jeder Mensch hat ein individuell anders geprägten Ordnungssinn?

Die Dummen sind wie immer: die Angehörigen der betroffenen Sternenkinder, denn Sie erfahren es als letztes, wo überall Ihre Fehlgeburt bereits behördlich dokumentiert ist!

Das vorhandene gehört nur noch miteinander verknüpft.

Was bleibt ist die Erkenntnis, das die Angehörigen seit 1.4.2017 zu einem in Österreich liegenden Standesamt gehen und dort die Urkunde über Ihrer Fehlgeburt abholen können.

Nicht nur für die Zukunft, sondern auch Rückwirkend.

Personenbezogen wird jeder Angehörige einen anderen Umgang, andere Anforderungen erleben, worüber Sie gerne mir berichten können.

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.“ Beispiel: Lenny & Maximilian.