Juni 2019: hiermit beantrage ich gem. §§2,§ AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Endlich habe ich alle Puzzleteile beieinander. Im Moment lass ich klären, ob seit 2004  Jährlich über 35.000 still geborene Kinder der Müllverbrennungsanlage übergeben worden sind, weil sie vor der 18. Schwangerschaftswoche starben. Ursache ist die Ausnahmebestimmung von der Totenbeschau für Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm (§ 1 Abs. 5 Z 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG) ist seit 17.09.2004 in Geltung. Was ist mit dem Bestattungsrecht der Angehörigen gegenüber ihrem vor der 18. Schwangerschaftswoche verstorbenen Kind?

Im Gegensatz dazu fallen Körperteile (von noch lebenden Personen) nicht unter das Bestattungsgesetz, sondern können wie in der ÖNORM S 2104 beschrieben entsorgt werden. Dieser Entsorgungsweg wird verwendet für WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT, GEBURT ODER KURZ DANACH VERSTORBENE KINDER, WENN DIESE VOR DER 18. SCHWANGERSCHAFTSWOCHE STARBEN.
Nachweise siehe https://www.sternenkind.info/versagen-gesetz-justiz/

Österreich: https://fragdenstaat.at/

Ihre Anfrage "Sternenkinder hinterlassen Ihre Spuren" an die Behörde "Parlamentsdirektion" wurde gesendet. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Sie eine Antwort erhalten. https://fragdenstaat.at/a/1742

Reaktion: Sehr geehrte Frau Tegenthoff,   herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Das von Ihnen angesprochene Thema ist ein sehr trauriges und wurde in der XXV. Gesetzgebungsperiode auch von den ManadatarInnen des National- und Bundesrates aufgegriffen.   Mit der Petition Nr. 18 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/... [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/...]) wurde dieser Themenbereich im Parlament eingebracht. Daran anschließend wurde eine Entschließung (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/... [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/...]) gefasst, die auch in eine Gesetzesinitiative (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/...) mündete.   Die derzeitige Rechtslage ist auf https://www.oesterreich.gv.at/themen/... [https://www.oesterreich.gv.at/themen/...] kurz zusammengefasst. Dort ist u.a. vermerkt: "Für fehlgeborene [https://www.oesterreich.gv.at/themen/...] Kinder gilt in Wien, Niederösterreich, dem Burgenland, Salzburg, der Steiermark und Vorarlberg eine Bestattungspflicht. In Kärnten, Oberösterreich und Tirol besteht für fehlgeborene Kinder ein Bestattungsrecht." Unter diesem Link finden Sie auch die Broschüre "Stille Geburt": https://www.frauen-familien-jugend.bk... [https://www.frauen-familien-jugend.bk...] Das Infoteam für BürgerInnen ist Teil der unabhängigen Parlamentsverwaltung. Wir geben keine Rechtsauskünfte, bemühen uns aber auf weiterführende Informationsangebote hinzuweisen. Wir wünschen Ihnen alles Gute und verbleiben mit freundlichen Grüßen, Infoteam für BürgerInnen   Parlamentsdirektion L4.4B Infoteam für BürgerInnen

Ihre Anfrage "Sternenkinder hinterlassen Ihre Spuren" an die Behörde "Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz" wurde gesendet. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Sie eine Antwort erhalten. https://fragdenstaat.at/a/1743

Reaktion: Sehr geehrte Frau Tegenthoff! Das Bestattungswesen ist gemäß Artikel 10 Abs 1 Z 12 iVm Art 15 Abs 1 B-VG Ländersache. Wir verweisen Sie mit Ihrer Anfrage daher an die jeweils zuständigen Landeseinrichtungen. Für Wien können Sie nähere Auskünfte über den - offenkundig sensiblen und bedachten - Umgang mit Tot- und Fehlgeburten unter anderem bei der Bestattung Wien ( https://www.bestattungwien.at/eportal... ) erhalten. Mit freundlichen Grüßen! Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Kompetenzstelle III PKRS RECHTSSCHUTZSTELLE

Ihre Anfrage "Sternenkinder hinterlassen Ihre Spuren" an die Behörde "ehemaliges Bundesministerium für Gesundheit" wurde gesendet. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Sie eine Antwort erhalten. https://fragdenstaat.at/a/1744

Ihre Anfrage "Sternenkinder hinterlassen Ihre Spuren" an die Behörde "Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz" wurde gesendet. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Sie eine Antwort erhalten. https://fragdenstaat.at/a/1745

Reaktion: Sehr geehrte Frau Tegenthoff, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die gesetzliche Regelungen in Österreich stellt sich wie folgt dar: Jedes Bundesland in Österreich hat ein eigenes Landesgesetz für Leichen und Bestattungswesen und die jeweiligen Gemeinden, als Erhalter der Friedhöfe, praktizieren einen unterschiedlichen Umgang mit den gestorbenen Babys.

Die Unterscheidungskriterien zwischen Fehl-, Tot- und Lebendgeburten wird durch die Bestimmung des § 8 Hebammengesetz BGBI Nr. 5057 1994/ BGBI Nr. 92/2002 festgelegt:

 

Lebendgeburt: Als lebendgeboren gilt unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder ein anderes Lebenszeichen wie der Herzschlag etc. erkennbar ist. Der Lebendgeburt wird offiziell ein Vorname gegeben, der in der Geburtsurkunde bzw. Sterbeurkunde steht.

Fehlgeburt: Aus rechtlicher Sicht ist eine Leibesfrucht mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g ein Organ der Mutter, sie wird als Fehlgeburt bezeichnet. Es erfolgt eine Totenbeschau, aber keine Beurkundung am Standesamt. Für die Durchführung der Bestattung genügt der sog. Totenbeschaubefund. Auch in diesem Fall ist eine Bestattung im Familiengrab, eine Einäscherung oder die Beisetzung in einem Kindersammelgrab möglich.

Totgeburt: Bei einer Totgeburt mit einem Körpergewicht von mehr als 500 g (ca. ab der 24 SSW) sind die Totenbeschau und die Beurkundung am Standesamt erforderlich. Die für das Kind allenfalls vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen werden in die Sterbeurkunde eingetragen. Es besteht die Möglichkeit der Bestattung im Familiengrab, ebenso ist eine Einäscherung oder die Beisetzung in einem Kindersammelgrab möglich. Wien: Nach dem Wiener Bestattungsgesetz muss jede Leibesfrucht dem zuständigen Prosektor des Spitals zur Begutachtung vorgelegt werden. Dieser nimmt die Untersuchung des toten Kindes vor; der Befund kommt in die Krankengeschichte des Spitals. Zudem füllt er die Todesbescheinigung aus, die den zuständigen Behörden weitergeleitet wird. Bei einer Lebendgeburt besteht in Wien eine Bestattungspflicht der Eltern.

Seit 6.12.2000 werden in Wien alle totgeborenen Kinder in einem Einzelgrab erdbestattet. Diese Bestattung erfolgt automatisch und ist kostenfrei, so lange die Eltern nicht einen „Verzicht auf Bestattung“ (dies bedeutet, dass das Kind mit den Fehlgeburten eingeäschert wird) unterschreiben. Mit freundlichen Grüßen, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Kabinett der Bundesministerin Mag. Dr. Brigitte Zarfl

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Reaktion: Empfangsbestaetigung

Ich habe Ende Juni 2019 per Post geschrieben an den Abteilungsleiter des

BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

Abteilung V/3, Abfallwirtschaftsplanung, Abfallbehandlung und Altlastensanierung

Stubenbastei 5, 1010 Wien, bmlfuw.gv.at

Beigelegt war die Broschüre des Bundeskanzleramtes mit dem Titel "Stille Geburt und Tod des Kindes nach der Geburt - Für Mütter und Väter, deren Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder bald danach gestorben ist. 2019 und diese 8 Seiten.

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 Auch an den Hospiz Österreich, Dachverband von Palliativ- und Hospizeinrichtungen habe ich geschrieben.

Ihre Anfrage "Auch vor der 18. SSW verstorbene Sternenkinder hinterlassen Ihre Spuren" an die Behörde "Ehem. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung" wurde gesendet. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Sie eine Antwort erhalten. https://fragdenstaat.at/a/1757

Reaktion: Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne der relevanten Informationsgesetze! Sie müssen nach spezifischen Dokumenten in Behörden fragen.

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Reaktion: Sehr geehrte Frau Tegenthoff,  als unabhängige Verwaltungseinheit der Bundesgesetzgebung informieren wir über das parlamentarische Verfahren und beantworten Sachanfragen zum parlamentarischen Geschehen wie auch zu Materialien der Gesetzgebung.

Da es sich bei Ihrem Anliegen um Landesmaterien handelt, darf ich Sie bitten, den Wiener Landtag unter folgender E-Mailadresse zu kontaktieren: post@lg1.wien.gv.at. 

Mit freundlichen Grüßen Infoteam für BürgerInnen