Statt einem Sarg kann bei Fehl- und Totgeburten auch so eine verschließbare Variante verwendet werden für eine unkremierte Beerdigung. Verwaltung der Feuerhalle: für eine Kremierung gibt es andere Sargvorschriften
Statt einem Sarg kann bei Fehl- und Totgeburten auch so eine verschließbare Variante verwendet werden für eine unkremierte Beerdigung. Verwaltung der Feuerhalle: für eine Kremierung gibt es andere Sargvorschriften

Oktober 2020: 532 Bestattungsunternehmen gibt es in Österreich, 29 davon in Wien.

 

Wer den Sarg geliebter Verstorbener ganz persönlich gestalten möchte, bekommt im Sarg-Atelier die Möglichkeit dazu.

Auch Auftragsarbeiten werden nach individuellen Wünschen gefertigt.

Die empathischen Handwerkerinnen des SargAteliers stehen pietätvoll unterstützend und begleitend zur Seite, auch zu afrikanischen Style. Weiterführende Info www.sargatelier.at

Vor allem in Städten sterben die meisten Menschen in Heimen, med. Einrichtungen & Co.

Wenn der/die Verstorbene zu Lebzeiten rechtswirksam keine klaren Wünsche festgelegt und bekannt gegeben hat, wird in der Regel von der städtischen Bestattung abgeholt. Angehörige können anschließend den Bestatter nicht mehr so leicht wechseln. Auch grenznahe ausländische Firmen locken mit Dumping-Offerten.

Grundsätzlich unterscheidet man eine unkremierte Beerdigung (Erdbestattung in einem Sarg) und der Einäscherung (Sarg > Kremierung und zum Abschluss kommt die Asche in eine Urne).

Die Wahlmöglichkeiten für die letzte Ruhestätte der Asche werden zunehmend zahlreicher: Wald, Park, Weinstock, Orangenhain,  Wasser (Donau/Meer), Aschestreuwiese, Diamant ... Das teuerste Angebot ist eine kryonische Konservierung ... berichtet http://alpha-bestattungen.at

Ich kann auf Grund meiner Erfahrung darauf hinweisen, worauf sie achten können:

Billiger wird es, kleine Bestatter zu wählen, eine Kremierung und die Urne zu Hause zu haben, was in Österreich laut Verwaltung der Feuerhalle und  benu.at in vielen Haushalten, Grundstücken möglich ist, für Wien ist die Info hier. Wenn Sie an einen Bestatter geraten, der Ihnen sagt: „Das geht nicht,“ dann versucht https://weg4u.de/  Ihnen zu helfen. Zum Thema "Totenasche zur freien Verfügung" gibt es auch eine Petition.

Das Bundesministerium für Familie und Jugend www.bmfj.gv.at , Abteilung 1/4 berichtet:

Der Familienhärteausgleich erbringt finanzielle Unterstützungsleistungen für Familien in folgenden Bereichen:

Einmalige Zuwendung an Familien, welche durch ein besonderes Ereignis (Schicksalsschläge wie z.B. Todesfall, Krankheit, Behinderung, Naturereignis) in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Voraussetzung ist der Bezug von Familienbeihilfe und der Besitz der Österreichischen bzw. EU - Staatsbürgerschaft. Broschüre

Etwas dazu, was sich der Gesetzgeber zum Thema Geld und Geburt gedacht hat.

Bei während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindern ist es wichtig, den Blick zu schärfen: still geboren wird erst bei erfolgter Totenbeschau gewichtabhängig unterschieden zwischen Tod- (über 500 Gramm) und Fehlgeburt (unter 500 Gramm, während lebend geborene Kinder gewichtsunabhängig am Standesamt dokumentiert werden. Österreich: Kinder, welche in der ersten Lebenswoche sterben, werden nur auf Wunsch der Mutter als lebend geboren am Standesamt eingetragen und im Bestattungsrecht entsprechend behandelt, für Deutschland gilt eine kürzere Frist > Standesamt - Personenstandsbehörde.

Entscheidungsträger bei während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindern ist die Mutter (Angehörige nur dann, wenn diese im Auftrag und Sinne der Mutter handeln)

Wenn der Friedhof bekannt ist, wo das Kind in ein bestehendes Grab hinein soll, dann ist bei einer Totgeburt (Befund der Pathologie!, Dokumentation am Standesamt als Totgeburt, Still geboren über 500 Gramm schwer!) darauf zu achten, das kleine Bestatter kostengünstiger Arbeiten als große Bestatter, weil große Bestatter (z.B. die Bestattung Wien) weitaus eine größere Vielfalt an abrechenbaren Posten bei der Bestattungsrechnung aufweisen kann.

Wenn Geburtsort und Begräbnisort im gleichen Bundesland liegen: Bei Fehlgeburten ist die Einschaltung eines Bestatters bei einem unkremierten Begräbnis nicht Pflicht - Ausnahmen bestätigen diese Regelung.

Bis 2012 gab es ein Gesetz, auf Grund dessen Bestatter mit der Abrechnung bis zum Nachlasstermin warten mussten, denn das Gericht hat entschieden wer die Begräbniskosten übernimmt: der Verstorbene oder die öffentliche Hand. Da Fehlgeburten (still geboren, unter 500 Gramm) keine Nachlassverhandlung erleben und auch am Standesamt nicht zwingend dokumentiert werden müssen (im Gegensatz zur Totgeburt), gab es auf Wunsch der Mutter ein Ersatzverfahren beim Verwaltungsgerichtshof des zuständigen Österreichischen Bundeslandes. Das Gesetz wurde ersatzlos gestrichen.

Seit 2012 heißt es: wer das Begräbnis in Auftrag gibt, darf bezahlen, darf bei nicht Bezahlung vom Bestatter geklagt werden.

 

Angehörigen von kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern wird angeraten, auf die inhaltlich richtige Dokumentation am Standesamt und der Pathologie/ Prosektur zeitnah zum Todeszeitpunkt sich zu kümmern, denn innerhalb der 1. Lebenswoche verstorbenen Kinder werden im Normalfall  als still geboren eingetragen, z.B. da dieses Kind das KH (Ort der Geburt) nicht lebend verlassen hat. Sie als Mutter entscheiden, als was Sie behandelt werden möchten: als Mutter eines lebend geborenen und kurz nach der Geburt verstorbenen Kindes oder als Mutter eines still geborenen Kindes, obwohl ihr Kind innerhalb der ersten Lebenswoche starb.

Kostengünstig kann für Fehlgeburten ein Begräbnis dahingehend gestaltet werden, das man in der Friedhofsverwaltung fragt, ob es eine Pflicht zu Sarg und Bestatter gibt (auf vielen Friedhöfen reicht ein Moseskörbchen oder selbst gebastelter Fötensarg und auf den Bestatter kann verzichtet werden, wenn die Angehörigen bereit sind, den Transport zu übernehmen).

Für das Öffnen der Aufbahrungshalle und des Grabes ist der Totengräber zuständig, welche ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder der für diesen Friedhof zuständigen Friedhofsgärtnerei ist. Wenn die Genehmigungen der Friedhofsverwaltung vorliegt, dann sollte dem Transport der Fehlgeburt durch Angehörige vom Krankenhaus zum Friedhof bei einem unkremierten Begräbnis nichts mehr im Wege stehen.

Wird die Kremierung einer Fehlgeburt gewünscht, muss ein Bestatter eingeschaltet werden, denn die Zuführung zur Feuerhalle erfolgt ausschließlich durch ein Bestattungsunternehmen! Weiterführende Info siehe hier

Alternativen für kostengünstige Sammelbeerdigungen von Fehlgeburten im Auftrag der Angehörigen sind z.B. das Sammelgrab am Penzinger Friedhof, vielleicht auch bald hier.

Abhängig vom Standort sind die kostenfreien Armenbegräbnisse: Das für die Geburt zuständige Krankenhaus informiert gerne auch über die kostenfreie Beerdigungsform (Armenbegräbnis) - die für die Geburt zuständige Hebamme kann bei uns kostenfrei 'Funken der Liebe' anfordern.

Achtung: Kreißsäle sind zur Geburt von überlebensfähigen Kindern eingerichtet worden, es kann daher sein, das sie ihr Kind im Patientenzimmer oder Klinik wc etc. ohne Beistand allein zur Welt bringen müssen! Sternenkind.info betrachtet so ein Verhalten als fehlende Würdigung von Mutter und Kind siehe Roses Revolution stoppt der Gewalt in der Geburtshilfe.

Wenn medizinisch dem nichts im Wege steht, können sie ihr sterbendes oder still geborenes Kind auch zu Hause im Beisein einer Hebamme erwarten!

Sternenkind.info setzt sich dafür ein, das der Paliative Gedanke auch auf der Geburtenstation seinen Raum finden soll, denn es gehört aus unserer Sicht zur Menschenwürde, sterbenden Kindern bzw. still geborenen Kindern und Angehörigen ein eigenen Raum und viel gemeinsame Zeit zur Verfügung zu stellen und die Würdigung des Kindes jedem Kind zukommen zu lassen.

Ergänzende Info siehe auch Sozialhilfe neu seit 1.1.2018

1. Mütter berichten über den Staat der zum Thema Sternenkindern sehr Zwiegespalten urteilt. Zum einen wird behauptet, 'das ungeborene Leben ist schützenswert' und 'die Frau wird eingeschränkt im Abtreibungsrecht'. Aber wehe eine Frau will ihr Sternenkind - das in der Frühschwangerschaft verstorben ist, begraben, dann ist es plötzlich kein Leben das begraben werden darf und wird von der Klinik einbehalten. Da wird geurteilt wie es der Staat braucht.

2. Andere Mütter berichten: Mir wurde die Herausgabe unseres verstorbenen Kindes vom Krankenhaus verweigert, weil ich erst in der 10ten SSW war und es somit nicht auf einem Friedhof begraben werden dürfte. Das Krankenhaus sprach auch davon das es ja noch kein Baby wäre, sondern nur ein Embryo. Wurde uns jedenfalls so mitgeteilt, als wir nachgefragt haben wie das ist mit dem Begraben denn so sei. Auch auf privaten Grund durften wir es laut Krankenhaus unkremiert nicht begraben. Den Mutterkuchen von den anderen beiden Lebendgeburten den hätte ich mitnehmen dürfen. Mein verstorbenes Kind nicht.

Reaktion von Sternenkind.info:

zu 1. Ich weiß nicht ob es sich bei Ihrem Sternenkind sich so verhält, aber z.B. Krankenhäuser haben eine Dokumentationspflicht, und die Patientin kann den behandelnden Arzt von der Dokumentationspflicht entbinden. Anschließend ist die Leibesfrucht frei für ein Begräbnis.

Was ich zu verändern suche: dzt ist es so: wenn die Dokumentationspflicht von dzt 10 Jahren endet, ist die Zuführung zu humanen Müll (Verbrennung Müllverbrennungsanlage) gesetzlich vorgesehen. Laut Betreiber von Feuerhallen könnten die Boxen mit Leibesfrüchten auch dem Sammelsarg für Fehlgeburten zugeführt werden, wenn entsprechende Gesetze geändert würden.

zu 2. Noch so eine Fehlermeldung, die gerne von der Medizin verdreht verwendet wird, ist die Tatsache, das auf den Namen der Fehlgeburt keine Grabstelle lauten darf, aber das heißt nicht, das Fehlgeburten nicht im Auftrag der Mutter einzeln z.B. in einem bestehenden Grab 'beigelegt'/ Beerdigt werden kann. Auf manchen Friedhöfen kann sogar zu Lebzeiten eine Grabstelle erworben werden, und anschließend legt man in diese Grabstelle die Fehlgeburt. In Wien hat eine Friedhofsverwaltung ein aufgelassenes Doppelgrab dazu verwendet, es Angehörigen zum Begräbnis ihrer Fehlgeburt anzubieten - und das Angebot wird von der Bevölkerung angenommen und juristisch hält das Angebot. Betreiber von Feuerhallen/ Krematorien bestätigen es: seit bestehen dieser Einrichtung können Fehlgeburten einzeln kremiert werden und die Asche kann (mit Genehmigung der Gemeinde, mit Genehmigung des Grundstückbesitzers/ mit Genehmigung der Hausverwaltung - die Mitarbeiter der Verwaltung einer Feuerhalle helfen Ihnen beim Anfordern der Genehmigungen) in einer versiegelten Urne zu Hause oder im eigenen Garten aufbewahrt werden.

Das die Medizin wegen Eigeninteressen nicht immer die wirkliche Wahrheit sagt ist traurige Wahrheit und gehört geändert.

1.4.2017: Frage zur Bestattungsordnung > ganz Österreich

Liebe Klinikseelsorgerin,

Ihr Schreiben hat mir keine Ruhe gelassen ich habe mir heute die Mühe für ganz Österreich gemacht. Ergebnis: Sternenkind.info sieht in Wien, Burgenland, Kärnten, Tirol und NÖ im Jahr 2017 grundsätzlich gesetzlich nicht die Vorschreibung, das die Einbindung eines Sarges/Bestatters Pflicht ist bei einem unkremierten Begräbnis einer Fehlgeburt im Auftrag der Angehörigen. Ihr Schreiben diente mir als Aufhänger. Wie ich dazu komme, steht hier.

Darauf hin schrieb mir die oben erwähnte Klinikseelsorgerin:

Liebe Frau Tegenthoff, vielen lieben Dank für Ihre Mühe! Es wäre ja wunderbar, wenn es auch ohne Einbindung eines Bestatters möglich wäre. Ich kann das aus dem angegebenen Gesetzestext nicht herauslesen, allerdings bin ich juristisch gesehen auch völlig unwissend.

Ist Ihre Einschätzung zu der Sie gekommen sind eine persönliche Annahme, Interpretation, oder kann man das tatsächlich dem Text entnehmen? Wenn ich nämlich in Zukunft Eltern diese Möglichkeit vorschlagen möchte, muss ich diese auch vor dem Ärzteteam, Krankenhausträger verantworten können und daher ist die gesetzliche Grundlage wichtig, ansonsten geht mir das nicht durch…

 

Liebe Klinikseelsorgerin, aus eigener Betroffenheit - eines meiner Sternenkinder landete in der Müllverbrennunganlage Linz - Asten, weil Ärzte von sich aus nicht als erstes das Bestattungsthema ansprechen dürfen: Mein eigener Vater war mit dem Arzt gut Freund, und ich selbst war minderjährig. Wir schrieben 1976, als Minderjährige sich selbst noch nicht rechtswirksam zum eigenen Kind sich bekennen durften. Meine Mutter wollte den Abbruch meiner Schwangerschaft und mein Vater hat den Arzt ausgesucht und er hat mich und mein Kind begleitet. Für Vater und mich war nach dem Abbruch der Schwangerschaft die Beerdigung im Land der Bestattungspflicht die logische Folge. Dem entsprechend verabschiedete mein Vater und ich uns von dem uns behandelnden Arzt: so nun fahren wir zum Bestatter und geben das Begräbnis in Auftrag. Der Arzt wurde im Gesicht weiß wie sein Kittel und er stotterte: Eberhart, das hättest Du mir vor dem Eingriff sagen müssen. Jetzt kann ich für dein Enkelkind nichts mehr tun. Diese Linzer Klinik betreibt Forschung und anschließend kommt dein Enkelkind in die Müllverbrennungsanlage Linz, Asten - wo mein Kind am 28.9.1976 gegen 14 Uhr dann auch tatsächlich verbrannt wurde. Mein Kind starb am 6.6.1976 Ende der 16. Schwangerschaftswoche.

Daher: Es ist wichtiger, das sie mit folgenden Menschen reden: Friedhofsverwaltung, Totengräber, und Pathologie.

Felix Gundacker von www.GenTeam.eu schrieb mir u.a.: Kinder unter einem Jahr scheinen nicht auf. Er kann sich nicht erklären, warum es sich so verhält. Ich vielleicht schon: Das deckt sich für mich mit meinem lesen von zahlreichen Friedhofsverordnungen: da Kinder im Verrottungsprozess sich je nach Bodenbeschaffenheit und Witterung nahezu komplett auflösen - Kalzium in den Knochen fehlt - daher können so Kleine auch einem voll belegten Grab beigefügt werden. Der Totengräber sagt wo: meistens nahe des Grabsteines, rechts oder links. Ich weiß nicht, wie viele Friedhofsverwaltungen,Totengräber und Pathologien es in Ihrem Umfeld gibt.

Sie können selbst reden, anschließend können Sie die Angehörigen dorthin schicken.

Bringen Sie bei Ihrem Gespräch auch das Thema 'statt Sarg' mit! Meine Erfahrung: Das Gefäß sollte umweltfreundlich, leicht verrottbar und nicht lackiert - aber z.B. mit Wasserfarben bemalt sein. Klären Sie bitte auch, ob Eddingstifte verwendet werden dürfen. (zum gestalten z.B. Schatztruhe aus Holz, oder ein Weidenkörbchen mit Deckel. Vielleicht darf das Gefäss von Eltern selbst zusammengebastelt sein z.B. Schachtel aus Spannholz). Hier muss geklärt werden, was für diesen Friedhof richtig ist (Witterung, Bodenbeschaffenheit).

Ein Bestatter muss zwingend nur dort eingeschaltet werden, wo es sich laut Gesundheitsamt um eine infektiöse Leiche handeln (das schreibt das Gesundheitsamt vor zu Vermeidung von Ausbreitung von Seuchen). Solche Särge dürfen auch nicht geöffnet werden! Aber diese Särge dürfen ein Sichtfenster auf den Toten haben. Der Bestatter kommt mit Handschuhen und Mundschutz etc., der Bestattungswagen muss hinterher desinfiziert werden, nicht jeder Bestatter hat die Ausrüstung, eine infektiöse Leiche zu transportieren... Und ein Bestatter muss für die Zuführung zur Feuerhalle zwingend eingeschaltet werden. Alles andere ist zumindest bei Fehlgeburten frei gestaltbar, weil sie - nachweisbar (Todesursachenabhängig!) - nicht alle der Bestattungspflicht unterliegen! Dabei können alle nur auf Wunsch der Angehörigen unkremiert beerdigt oder kremiert bestattet werden können.

Persöhnlich finde ich bemerkenswert

Durch die Medizin gab es in der Vergangenheit nicht und wird es auch ab 1.4.2017 nicht geben: eine Meldepflicht von Fehlgeburten an das Österr. Standesamt, das wurde 2016 beschlossen.

Angehörige dürfen zum Standesamt ihre Fehlgeburten Melden, wenn die Frau mit einverstanden ist ( wie ich Österreich kenne, wird das keine Zustimmungsregelung, sondern eine Widerspruchsregelung, das heißt Angehörige dürfen eintragen lassen am Standesamt - und die Mutter kann binnen einer kurzen Frist - 1983 waren das 8 Wochen - diesem Eintrag widersprechen.)

1.4.2017: Es gibt noch keine (!) Durchführungsverordnung für Standesbeamte (vielleicht kommt diese noch im Laufe des heutigen Tages?) Nicht jene Fehlgeburten, die dem Standesamt gemeldet wurden, scheinen als Fehlgeburt in der Statistik auf, sondern jene Fehlgeburten, die der Totenbeschau zugeführt wurden. Die Dokumentation von Fehlgeburten geht am österr. Standesamt auch ohne Begräbnis, in D ist der Eintrag der Fehlgeburt am D Standesamt die Voraussetzung für ein Begräbnis der Fehlgeburt. Werden Sie Gespräche mit der Pathologie, dem Totengräber und der Friedhofsverwaltung führen, damit zumindest nicht infektiöse Fehlgeburten billiger (ohne Sarg, ohne Bestatter) unkremiert im Auftrag der Angehörigen beerdigt werden können am nahe liegenden Friedhof? Mit der Tatsache, das ich der Politik gerne immer wieder den einen oder anderen Spiegel vorhalte, indem ich auf Aussendungen der Politiker reagiere und das auch Veröffentliche z.B. Schwangerschaftsabbruch Fakten helfen versuche ich eine Änderung des Bewußtsein und Gesetzesänderungen zu erreichen.

Etwas, was Ich Ihnen bislang vergessen habe zu schreiben: Die meisten Spitäler in Österreich verrechnen an die Angehörigen von verstorbenen Patienten eine so genannte Anstaltsgebühr. Oft wird diese auch Prosekturgebühr genannt. Die Totenbeschau ist der erste Akt zu einem Begräbnis im Auftrag der Angehörigen. Die Ausgaben für die Totenbeschau hat der Bestatter gegenüber der Pathologie/ Prosektur zu bezahlen. Nur mit dem Beleg der an der Klinikinternen Kasse bezahlter Totenbeschau erhält der Bestatter die Leiche/ Leichenteile. Die Ausgaben sind Bestandteil der Bestattungsrechnung. Die genaue Höhe erfährt der Bestatter am Tag der Abholung. Bezüglich den Tarifen darf ich Ihnen mitteilen, dass die Tarife von der Ärztlichen Direktion des Hauses festgesetzt werden und nicht von der Pathologie. Die lange Fassung inkl Quellenangaben steht  unter Totenbeschau im ca. letzten Drittel der Seite.

Ich weiß nicht wie es in Ihrem Krankenhaus sich verhält, aber vielleicht kann die Ärztliche Direktion einen Unterschied in der Gebührenordnung einführen zwischen 120kg Mensch und einem still geborenem Mensch?

Die Information zum 'Begräbnis im Auftrag der Mutter 'gilt für während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindern, im übertragenen Sinn auch für Kinder mit Geburts- und Sterbeurkunde für den obsorgeberechtigten Elternteil!

Begräbnis im Auftrag der Mutter: Mit Geburts- und Sterbeurkunde können die Angehörigen den Auftrag zum Begräbnis geben, bei einem während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kind darf nur die Mutter den Bestattungsauftrag erteilen. Wenn Angehörige das tun, wird z.B. der Bestatter davon ausgehen, das die Mutter mit diesem Bestattungsauftrag durch ein anderes Familienmitglied einverstanden ist. Das gleiche gilt für die Dokumentation am Standesamt. Passt der Mutter an der Dokumentation am Standesamt oder Teile oder der ganze Bestattungsauftrag nicht, hat sie eine kurze Frist, Änderungswünsche bekannt zu geben.

Meldeamt: Das Bestattungsrecht im Auftrag der Angehörigen ist abhängig vom letzten Wohnort des Toten. Während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kinder sind automatisch am Wohnort der Schwangeren gemeldet.

Im Todesfall darf laut der Adresse während der Schwangerschaft jene Gemeinde dem Toten auf dem Friedhof einen Grabplatz nicht verweigern.

Bei Fehlgeburten ist ein Rechtsanwalt www.rechtsanwaelte.at Erbrecht & Verlassenschaftsrecht zuständig, für Totgeburten und außerhalb des Mutterleibes verstorbene Kinder der Notar www.notar.at. Letzterer wird vom Bezirksgericht bestellt und bietet kostenfrei 1 Stunde Beratung an!

Im "Allgemeinen Landrecht für die Preussischen Staaten von 1794 ist bestimmt: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis".

Der § 22 des österr. ABGB lautet: "Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene gesehen." Diese Gesetzesbestimmung, die seit dem Jahre 1811 gilt, ist noch immer in Kraft und zeigt ihre Wirkung darin, dass für das ungeborene Kind z.B. ein Rechtsanwalt (bei Fehlgeburt) / Notar (bei Totgeburt und außerhalb des Mutterleibes verstorben) als ein Kurator bestellt werden kann, wenn es z.B. um seine Vermögens- & Totenbeschau & Bestattungsrechte inkl. Klärung der Kostenübernahme der Begräbniskosten geht, denn die Kosten einer angemessenen Bestattung trägt nach § 549 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF, die Verlassenschaft, ersatzweise die öffentliche Hand - unabhängig davon, wer den Auftrag zur Beerdigung gab!

 

So lange es bei Fehlgeburten in Österreich kein Nachlassverfahren gibt, gibt es trotzdem ein Bestattungsrecht im Auftrag der Mutter UVS-SOZ/43/6545/2010, Rechtsanwalt Mag. Konlechner begleitete erfolgreich die Mutter zum unabhängigen Wiener Verwaltungssenat.

Die Mitglieder der UVS waren keine Richter, sondern von den Landesregierungen (zum Teil auf Zeit) ernannte Beamte mit richterlichen Aufgaben. Aufgrund der im Jahr 2012 beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst und durch die Landesverwaltungsgerichte ersetzt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle_2012  https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsgericht

Reaktion der Politik: Gesetz wurde geändert, das Wiener Landes Gericht kann nun nicht mehr darüber entscheiden, ob ein Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen vom Sozialamt übernommen werden kann. Seither gehen Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen nicht mehr auf Kosten des Steuerzahlers, nicht mehr aus der Quelle, als dem auch das Wiener Sozialamt gespeist wird.

Insbesondere bei früh während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kindern sollten Angehörige auf die richtige Reihenfolge achten: zuerst Recht, dann Medizin, dann zu einem Bestatter gehen.

Die verlinkten 10 Seiten sind voller Info über das in Österreich gültige Bestattungsrecht durch Angehörige bei Fehl- und Totgeburten oder Perinatalen Todesfällen!

Bei einer Mutter habe ich erlebt, das sie einen Rechtsanwalt als Kurator bestellt hat, aber selbst als Zeugin nicht zur Gerichtsverhandlung ging. Seither kann der Bestatter diese Mutter klagen, u.a. wegen der ausständigen Begräbniskosten.

Aktualität bitte am Standesamt nachfragen: Mutter ist, wer ein Kind austrägt/ zur Welt bringt, unabhängig davon, ob es die eigene Eizelle oder die Eizelle einer anderen Frau ist.

Dem Kind einen Namen zu geben ist das Recht der Frau, ersatzweise das Recht des für dieses Bundesland zuständigen Politiker. Die Rechte des Vaters beginnen mit Klärung der Vaterschaft, was inzwischen während der Schwangerschaft durch Entnahme vom Blut der Schwangeren gemacht werden kann. Das Blut wird dafür vielleicht ins Ausland geschickt!

Billiger wird es zu warten, bis das Kind tot- oder lebend geboren ist, denn diese Labor gibt es im Inland.

rechtlicher Hinweis: Handeln Sie Eigenverantwortlich. Meine Angaben dürfen Sie in eigener Sache als Türöffner ausdrucken und zu einem Klinikseelsorger, Totengräber, Friedhofsverwalter, ärztlichen Leiter eines Krankenhauses etc. ihrer Wahl mitnehmen, z.B. wenn Sie wegen dem Begräbnis ihres verstorbene Familienangehörigen Fragen haben.