ABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 22 ABGB

Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999 .....

Immer wieder erreichen mich Mail voller seelischer Schmerzen, weil Angehörige sich aufgefordert fühlen, ihr während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindes - häufig als still geborenes Kind anerkannt - zu verleugnen. Manche Eltern sind so aufgebracht, das Sie mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes rechtsanwaelte.at (Familienrecht) vorgehen wollen gegen die erlebten Verletzungen.

Besser, heilsamer, menschenwürdiger ist die Würdigung ihres still geborenen Kindes. Dazu zeige ich Ihnen (Ihrem Arbeitgeber) gerne Wege auf: 

Spuren ihres Kindes kann die Mutter in ihrer eigenen Krankenakte finden. Wenn Patienten in der Klinik im Ambulanzbetrieb betreut wurden, wird der Akt 10 Jahre lang aufgehoben.

Anders nach einer Aufnahme: Kliniken haben ihre eigenen Aufzeichnungen, zu denen nur der Patient 30 Jahre lang sein Zugriff hat. Dabei handelt es sich um die - nach gesetzlichen Vorgaben ausgedünnte - Patientenakte. Bevor der Patientenakt nach einem Klinikaufenthalt im Archiv verschwindet: Es geht auch per Mail oder schriftlich eingeschrieben wegen dem Nachweis. Idealer Weise sagt die Mutter bei der Abmeldung in der Klinikverwaltung, das sie den Müll aus ihrer Krankenakte haben möchte, welcher in Verbindung mit ihrem Kind steht, dazu zählen z.B. die technischen Aufzeichnungen bei der Geburt.... Wurde ihr Kind der Totenbeschau oder Histologie zugeführt, sind dort gesonderte Spuren abfragbar mit dem Namen der Kindesmutter durch die Kindesmutter.

Meine Webseite sternenkind.info befasst sich auch mit während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindern, die auf Kosten des Steuerzahlers beerdigt wurden, so z.B. in Kärnten: https://www.sternenkind.info/armenbegraebnis-humaner-klinikmuell/oesterreich/kaernten/ = jedes dieser Gräber hat einen einzigen Bestatter als Ansprechpartner. Auch er hat Aufzeichnungen über die von ihm betreuten Beerdigungen. Die Zuführung zur Totenbeschau ist der erste Akt zu einem anschließenden Begräbnis!

 

Etwas anderes sind die Meldungen - früher an die Pfarre, seit ca 1938 ans Standesamt - und die daraus erfolgende Dokumentation https://www.sternenkind.info/standesamt-personenstandsbehoerde/

 

 

Die Mutter ihres Kindes kann am Standesamt inzwischen auch unter 500 Gramm schwere still geborene Kinder dokumentieren lassen von Zeugung an, vorausgesetzt die Mutter hat eine medizinische Dokumentation in Händen, welche dem Standesbeamten zum ausfüllen seiner Formulare reicht.

Als Vater können sie mit den Unterlagen und der Zustimmung ihrer Gattin zum Amt für Jugend und Familie und zum Bezirksgericht gehen, um sich beraten zu lassen. Ein Vater kann inzwischen sich schon während der Schwangerschaft zum ungeborenen Kind sich bekennen..... Und anschließend liegt es an Ihnen, in welcher Form sie ihren Chef mit ihrem still geborenen Kind sie vertraut machen wollen. Das Verleugnen eines Kindes tut weh. Daher sollte die Mutter ihres Kindes auch mit dem Mutter - Kind - Pass zur der für die Schwangere zuständige Krankenkasse gehen, um zu klären wie es weitergeht ... (Rückkehr ins Berufsleben). Wenn die ehemals Schwangere noch eine Auszeit wegen der stillen Geburt ihres Kindes benötigt, kann Sie sich vom Arzt ihres Vertrauens krank schreiben lassen. Dieses Recht - diese Möglichkeit - steht auch Ihnen als Vater zu!

 

Für Frauen, deren Kind kurz nach der Geburt (Österreich innerhalb der 1. Lebenswoche! starb und das Kind hat in dieser Zeit den Ort seiner Geburt = Klinik) nicht verlassen, wird aus Sicht des Staates dieses Kind als still geboren am Standesamt dokumentiert! Damit innerhalb der 1. Lebenswoche verstorbene Kinder als lebend geboren am Standesamt dokumentiert werden, müssen die Angehörigen - vorrangig die Mutter - sich Zeitnah zum Todeszeitpunkt am Standesamt um die von den Eltern gewünschte Dokumentation sich kümmern. Anschließend stehen ihn bzw. ihrem Kind jede Leistung eines lebend geborenen Kindes zu, etwa das Geld vom Finanzamt. Wurde ein Kind z.B. am 31.8. (Monatsende) lebend geboren und dieses Kind starb z.B. am nächsten Tag (Monatsersten), so stehen dem obsorgeberechtigten Elternteil Leistungen für zwei Monate zu!

Auch hier sei geraten der schriftliche Weg der Einreichung, denn es gab schon unsensible Mitarbeiter beim Finanzamt, die mündlich nachgefragt haben, warum die Mutter um dieses Geld einreiche, wo ihr verstorbenes Kind doch keine Ausgaben mehr verursache.

Babypoint: es gibt Geburtskliniken, die eine Außenstelle vom Standesamt haben, sodass die Mutter noch im Krankenhaus sich um die Dokumentation ihres Kindes sich kümmern kann. Der Vater kann im Sinne der Mutter handeln, die Mutter hat eine kurze Frist - z.B. 8 Wochen - Zeit, Einträge am Standesamt kostenfrei ändern zu lassen.

Zum Sammeln aller Unterlagen (und z.B. dem abschließenden Gespräch mit ihrem Chef) kann ihre Gattin auf ihre Kosten natürlich einen Rechtsanwalt (Familienrecht) um Unterstützung bitten. Sind inakzeptable Antworten von Behörden, Kliniken gekommen, können Sie binnen einer kurzen Frist juristisch dagegen vorgehen!

wegen § 22 ABGB : vielleicht liege ich falsch, aber ich sehe nur Unterschied zwischen jenem Kind, dem eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde und jenem Kind das auf Wunsch der Mutter als stille Geburt am Standesamt dokumentiert wurde. Beispiel: Meldung an die PVA (Pensionversicherungsanstalt): Für Kinder mit Geburtsurkunde wird dem obsorgeberechtigen Elternteil Erziehungszeit angerechnet, für still geborene Kinder nicht. Das ist aus meiner Sicht nachvollziehbar, und in diesem Sinne verstehe und lese ich https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/22