Da es seit 2014 das Zentrale Melderegister (ZMR), einem elektronischen Register des Bundesministerium für Inneres gibt, kann der Eintrag auf jedem Standesamt erfolgen.

Vor dem 1.4.2017 haben in Österreich Bestatter still geborene Kinder gewichtsunabhängig an das Standesamt gemeldet - dort wurden diese Kinder als Totgeburt dokumentiert ...

Wurde passend zu ihrer Med. Bestätigung damals keine Totgeburt und kein lebend geborenes Kind am Standesamt eingetragen, kann Ihnen seit 1.4.2017 Rückwirkend eine Fehlgeburt eingetragen werden, denn das Standesamt gibt es in Österreich (außer im Burgenland schon länger) seit 1939.

 

Die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung wurde am 31. März 2017 im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 87/2017 (www.ris.bka.gv.at) kundgemacht.

berichtet gegenüber Sternenkind.info ein Mitarbeiter des ÖVP-Parlamentsklub, A-1017 Wien Parlament.

Sternenkind.info berichtet über einen Teilbereich aus BGBl. II - Ausgegeben am 31. März 2017 - Nr. 87

§ 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.“ Beispiel: Lenny & Maximilian.

Eine Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion & Nationalratskanzlei hat gegenüber Sternenkind.info reagiert:
Verordnungen welche im BGBl. II veröffentlicht werden, stehen nicht auf der Homepage des Parlaments, jedoch können sie unter folgendem Link die Verordnung abrufen -ausgegeben am 31.3.2017: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2017/87

Sternenkind.info: zu sehen sind die Urkunden ohne Bundeswappen!

Mit Bundeswappen siehe Lenny & Maximilian.

Die Durchführungsverordnung für Standesbeamte in Bezug auf Fehlgeburten ab 1.4.2017 ist Gesendet: Fri, 31 Mar, 2017 um 08:56 noch nicht beim Standesbeamten angekommen.

Sehr geehrte Frau Tegenthoff, Leider kann ich Ihnen die DV nicht übermitteln, da sie vom BMI noch nicht weitergeleitet wurde. Ich kann Ihnen lediglich unten stehenden Gesetzestext dazu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Fachverband der österreichischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten

Habsburgergasse 5, 1010 Wien

standesbeamte.at

 

Auszug aus dem PStG 2013 (Neu ab 01.04.2017):

Grundlage der Eintragung

§ 36.

(1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.

(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.

(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.

(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.

(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 9 oder § 28 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

(7) Auf Antrag der Mutter oder des Vaters mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) die Daten gemäß § 57a als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztlicher Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und - soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname des Mannes einzutragen, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

 

Urkunden über Fehlgeburten § 57a.

Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;

2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;

3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;

4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters (§36 Abs. 7);

5. das Datum der Ausstellung;

6. die Namen des Standesbeamten;

 2016 verkündet durch Politiker: Die Dokumentation der Fehlgeburt am österr. Standesamt ist unabhängig von einem Begräbnis im Auftrag der Angehörigen oder einem sozialen Begräbnis (Armenbegräbnis, Beisetzung in einem Sammelgrab für Fehlgeburten) auch Rückwirkend möglich, vorausgesetzt, die Angehörigen haben eine med. Bestätigung über ihr unter 500 Gramm schweres Kind. Dabei kann es sich um eine med. Bestätigung handeln, welche den Angehörigen vor 40 Jahren ausgestellt wurde oder eine Bestätigung, die jetzt ausgestellt wurde über eine Fehlgeburt von vor 30 Jahren. Die med. Dokumentationen werden zumindest 10 Jahre (Ambulanzbetrieb) bzw. zumindest 30 Jahre lang aufgehoben (wenn Patienten in der Klinik geschlafen haben, also stationär aufgenommen waren).

Wurde passend zu ihrer Med. Bestätigung damals keine Totgeburt und kein lebend geborenes Kind am Standesamt eingetragen, kann Ihnen seit 1.4.2017 Rückwirkend eine Fehlgeburt eingetragen werden, denn das Standesamt gibt es seit in Österreich (außer im Burgenland schon länger) seit 1939.

 

Die Statistik zu Fehlgeburten erstellt sich in Österreich aus den Daten einer zuvor durchgeführten Totenbeschau, wie es bei einem Begräbnis im Auftrag der Angehörigen verrechnet wird.

 

Die meisten Spitäler in Österreich verrechnen bei einem Begräbnis im Auftrag der Angehörigen von verstorbenen Patienten eine so genannte Anstaltsgebühr. Oft wird diese auch Prosekturgebühr genannt. Die Totenbeschau ist der erste Akt zu einem Begräbnis im Auftrag der Angehörigen. Die Ausgaben für die Totenbeschau hat der Bestatter gegenüber der Pathologie/ Prosektur zu bezahlen. Nur mit dem Beleg der an der Klinikinternen Kasse bezahlter Totenbeschau erhält der Bestatter die Leiche/ Leichenteile. Die Ausgaben sind Bestandteil der Bestattungsrechnung. Die genaue Höhe erfährt der Bestatter am Tag der Abholung. Bezüglich den Tarifen darf ich Ihnen mitteilen, dass die Tarife von der Ärztlichen Direktion des Hauses festgesetzt werden und nicht von der Pathologie. Die lange Fassung inkl Quellenangaben steht  unter Totenbeschau im ca. letzten Drittel der Seite.

 

Ich weiß nicht wie es in Ihrem Krankenhaus sich verhält, aber vielleicht kann die Ärztliche Direktion einen Unterschied in der Gebührenordnung einführen z.B. zwischen 120kg Mensch und einem still geborenen Menschen?

 

Für Fehlgeburten, die einem sozialen Begräbnis zuführt werden, reicht die Ausstellung eines Leichenbegleitscheines ohne zuvor durchgeführter Totenbeschau! Die Ausstellung eines Leichenbegleitscheines ohne zuvor erfolgter Totenbeschau reicht zur statistischen Erfassung von Fehlgeburten dzt. nicht!

 

In der Friedhofsverwaltung fragen: Fehlgeburten können im Auftrag der Mutter auch ohne Sarg (dafür in einem selbst z.B. gekaufen Weidenkorb mit Deckel), ohne Bestatter kostengünstig unkremiert auf fast jedem Friedhof beerdigt werden, denn für das Öffnen der Aufbahrungshalle auf dem Friedhof und dem Öffnen und schließend eines Grabes ist der Totengräber zuständig! Einen Bestatter einzuschalten ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben bei einer - laut Gesundheitsamt - infektiösen Leiche und wenn die Zuführung zu einem Krematorium gewünscht wird! Nicht Jeder Bestatter hat die Zuführung zu einer Feuerhalle im Angebot - und infektöse Leichen dürften auf Grund der Auflagen nur von wenigen Bestattern übernommen werden.

Wissensstand von Sternenkind.info: 2017