Als mehrfache Mutter und Autorin u.a. von sternenkind.info und verschiedener Büchern habe ich folgenden Text nachdenklich am 4.2.2018 in der Krone gelesen:

Lebensgemeinschaft: Da unser Sohn derzeit eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau hat, welche ein Kind von ihm bekommt, stellt sich die Frage des Unterhalts. Sie wohnt bei ihm in der Wohnung und behält vorerst noch ihre Genossenschaftswohnung. Wie sieht es damit aus, wenn sie während ihrer Karenzzeit von zwölf Monaten zu Hause bleibt? Für welche Kosten müsste unser Sohn in der Lebensgemeinschaft aufkommen?

Grundsätzlich ist es so, dass es zwischen Lebensgefährten keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gibt. Allerdings kann eine vertragliche Vereinbarung über die Leistung von Unterhaltszahlung abgeschlossen werden. Es ist ratsam, in einer Lebensgemeinschaft genau festzuhalten, wer wofür bezahlt hat* und wie das vielleicht gemeinsam erwirtschaftete Vermögen und gemeinsame Ersparnisse im Trennungsfall aufgeteilt werden sollen.

Anders verhält es sich bei Unterhaltsansprüchen in Verbindung mit dem erwarteten gemeinsamen Kind.

Zu den Unterhaltsansprüchen der Kindesmutter nach der Entbindung:

Nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater für die Kosten der Entbindung und auch für den Unterhalt der ledigen Mutter für die ersten acht Wochen nach der Geburt aufkommen.

Abgezogen werden die durch die Sozialversicherung gedeckten Leistungen. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.

Wird der Betrag nicht freiwillig bezahlt, kann er mittels Klage bei dem für den Wohnort des Vaters zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Dieser Unterhaltsanspruch verjährt drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Gesetzlich geregelt ist auch der Unterhalt den ihr Sohn an das gemeinsame Kind zu leisten hat:

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind haben hier die gleichen Ansprüche wie Kinder verheirateter Eltern. Beide Elternteile haben zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern, wie deren Vermögen, Einkommen, Ausbildung etc. und dem Bedarf des Kindes der sich aus dessen Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten ergibt.

Leben die unverheirateten Eltern zusammen, kann der Unterhalt für das Kind auch geleitet werden, wenn Lebenskosten wie Miete, Lebensmittel, Kleidung bezahlt werden.

Sie schreiben von zwei Wohnungen. Hier empfiehlt es sich, mit dem Partner eine Vereinbarung zu treffen, in der festgelegt wird, wer welche Lebenshaltungskosten übernimmt und in welcher Form der Unterhaltspflicht nachgekommen wird. Sonst könnten bei fehlenden Zahlungsnachweisen nach einer Trennung Forderungen rückwirkend für drei Jahre drohen.

Ende

 

Sternenkind.info: ich habe nicht dagegen, das zwei Menschen vor der Geburt des gemeinsamen Kindes klären, wer welche Rechnung in Zukunft (rund um die Geburt, bis Ende der Karenzzeit, darüber hinaus) von welchem Geld bezahlen wird. Dabei handelt es sich um den Umgang mit unbezahlten Rechnungen, bei Bedarf inkl. Mahn- und Inkasso etc. gebühren. Schlau gedacht, ist dabei zu beachten, das die Rechnung auf den Namen des Einzahlers lautet. Lautet die unbezahlte Rechnung auf einen anderen Namen und man begleicht diese, muss abgesprochen werden ob das als Geschenk betrachtet wird oder nicht. Wenn nicht, muss genauest (zweifelsfrei! gerichtstauglich!) dokumentiert werden, wer diese Rechnung in der wirklichen Wahrheit bezahlt hat!

Doch wie in der Zeitung beschrieben, soll jeder zuerst einmal bezahlen, dabei nicht darauf achten, ob die Rechnung auf seinen oder ihren Namen lautet, und anschließend im Rückblick (!) (bei Trennungswunsch!) gericnhtstauglich nachvollziehbar dokumentieren können, wer für was aufgekommen ist.

Ist schon die Zeit der Schwangerschaft und die Geburt eine Bewährungsprobe, so sind die Jahre danach - des gemeinsamen Kinder oder der gemeinsamen Kinder wegen - eine noch größere Bewährungsprobe, welche nicht alle Paare bestehen.

Aus ihrer Sicht: Rund um die Geburt ist alles in Rosa getaucht, die Frau vertraut auf den Partner.

Zudem ist sie matt von der Geburt und voller Hormone des Glücksgefühles, weil sie ihm ein Kind geboren hat. Sie wird Wochen/ Monate dafür benötigen, sich von der Geburt zu erholen und sich auf das Stillen /versorgen ihres gemeinsamen Kindes einzustellen.

Aus seiner Sicht: seine Partnerin veränderte sich von die ihm vertrauten Frau zur Mutter und er wurde Vater. Das birgt viel Konfliktpotential.

Und was ist, wenn das Kind während der Zeit stirbt? Wer ist anschließend an so eine Tragödie für das Bezahlen welcher Rechnung zuständig?

Bei während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kinder hat die Mutter zu entscheiden (ersatzweise der Vater oder andere Familienangehörige, diese dürfen im Auftrag und Sinne der Mutter entscheiden, nicht gegen den Willen/ nicht gegen die Zustimmung der Mutter!),

Ähnlich verhält es sich, wenn die Obsorge über das Kind einem einzelnen Elternteil festgesetzt wurde: Dieser bestimmt über den Umgang mit dem Verstorbenen - selbst dann noch, wenn er oder sie den Tod des gemeinsamen Kindes verursacht oder daran mitgewirkt hat!

In Friedens- und Kriegszeiten hilft zur Orientierung beiden betroffenen Partnern vielleicht wirklich ein klärendes Gespräch mit einem auf Familienrecht spezialisierten Juristen - man kann anschließend klärend zu Gericht gehen, doch das kann auf Kosten des Vertrauens, der Liebe, der Partnerschaft gehen.

Daher halte ich es für ein bedenkliches Verhalten, wenn z.B. Großeltern sich zu sehr in die Beziehungsgestaltung der erwachsenen Kinder sich einklinken.

Jedes Paar sollte selbstbestimmt seinen oder ihren Weg wählen dürfen. Dazu gehört nicht nur der Weg durch die Höhen der Liebe, sondern auch der - ev. sehr - schmerzhafte Weg durch Täler, welche das Leben an schmerzhaften - selbst verschuldeten oder durch andere verschuldete  - Erfahrungen so mit sich bringen.

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Mutter & Baby Rechte

Sie und Ihr Baby haben das Recht, mit Respekt und Würde behandelt zu werden. Sie haben das Recht, sich für und sich selbst über Ihr Selbst und Ihr Baby zu informieren. Sie haben das Recht, mit einer Sprache und in der Terminologie kommuniziert zu werden, die Sie verstehen. Sie haben das Recht auf eine informierte Zustimmung und eine informierte Ablehnung für jede Behandlung, Verfahren oder andere Aspekte der Pflege für sich selbst und Ihr Baby. Sie und Ihr Baby haben das Recht, Pflege zu erhalten, die die normalen Prozesse der Schwangerschaft, Geburt und Postpartum unter einem Modell, das als Geburtshilfe (oder Motherbaby) Modell der Pflege bekannt ist, verbessert und optimiert. Sie und Ihr Baby haben das Recht, kontinuierliche Unterstützung während der Arbeit und Geburt von denen, die Sie wählen zu erhalten. Sie haben das Recht, drogenfreien Komfort und Schmerzmittelmaßnahmen während der Arbeit zu erbringen und die Vorteile dieser Maßnahmen zu nutzen und die Mittel ihrer Verwendung Ihnen und Ihren Begleitern zu erklären. Sie und Ihr Baby haben das Recht, Pflege zu erhalten, die aus evidenzbasierten Praktiken besteht, die sich als vorteilhaft für die Unterstützung der normalen Physiologie von Arbeit, Geburt und Postpartum erwiesen haben. Sie und Ihr Baby haben das Recht, Pflege zu erhalten, die potenziell schädliche Verfahren und Praktiken vermeiden will. Sie haben das Recht, eine Ausbildung über eine gesunde Umwelt und eine Prävention von Krankheiten zu erhalten. Sie haben das Recht, eine Ausbildung über verantwortliche Sexualität, Familienplanung und Reproduktionsrechte der Frauen sowie Zugang zu Familienplanungsoptionen zu erhalten. Sie haben das Recht, unterstützende pränatale, intrapartale, postpartale und neugeborene Pflege zu erhalten, die Ihre körperliche und emotionale Gesundheit im Kontext der familiären Beziehungen und Ihrer Community-Umgebung adressiert. Sie und Ihr Baby haben das Recht auf evidenzbasierte Notfallbehandlung für lebensbedrohliche Komplikationen. Sie und Ihr Baby haben das Recht, von einer kleinen Anzahl von Betreuungspersonen gepflegt zu werden, die über disziplinarische, kulturelle und institutionelle Grenzen hinweg zusammenarbeiten und Beratungen anbieten und bei Bedarf geeignete Einrichtungen und Fachkräfte erleichtern. Sie haben das Recht, sich bewusst zu machen und zu zeigen, wie Sie auf die verfügbaren Community-Dienste für sich und Ihr Baby zugreifen können. Sie und Ihr Baby haben das Recht, von Praktikern mit Kenntnis von und den Fähigkeiten gepflegt zu werden, um das Stillen zu unterstützen. Sie haben das Recht, über die Vorteile und das Management des Stillens erzogen zu werden und gezeigt zu werden, wie man stillen und wie man die Laktation aufrechterhält, auch wenn Sie und Ihr Baby aus medizinischen Gründen getrennt werden müssen. Sie und Ihr Baby haben das Recht, das Stillen innerhalb der ersten 30 Minuten nach der Geburt zu initiieren, um zusammen mindestens die erste Stunde zusammen zu bleiben, um 24 Stunden am Tag zusammen zu bleiben und auf Anfrage zu stillen. Ihr Baby hat das Recht, keine künstlichen Zitzen oder Schnuller zu geben und kein Essen zu essen oder andere dann Muttermilch zu trinken, es sei denn, medizinisch angegeben. Sie haben das Recht, bei der Entlassung aus der Geburtsstätte auf eine stillende Unterstützungsgruppe zu verweisen, falls vorhanden.

imbci.org/ translate.google.at am 3.9.2017