Einreichen:

Mit 1. November 2014 erfolgte auf Basis des neuen Personenstandsgesetzes eine Umstellung auf eine neue Datenquelle, das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) des Bundesministerium für Inneres. Eurostat publiziert die Sterbefalldaten in zwei verschiedenen Varianten ....

Fehlgeburten dokumentiert am österr. Standesamt ab 1.4.2017 mit medizinischer Bestätigung, und mit Durchführungsverordnung für Standesbeamte

(Sternenkind.info: das Ausstellungsdatum der med. Bestätigung ist nicht wichtig, daher ist auch rückwirkend eine Dokumentation einer Fehlgeburt möglich)

Die vom österr. Standesamt ausgestellte Urkunde - siehe Lenny & Maximilian - über Fehlgeburten hat zu enthalten:

1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;

3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes (Sternenkind.info: Datum, wann das Kind still den Mutterleib verlassen hat, nicht das Datum, wann das Kind im Mutterleib gestorben ist);

4. die Namen der Eltern;

5. das Datum der Ausstellung;

6. die Namen des Standesbeamten.

Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde. Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr die oben stehenden Daten zur Verfügung zu stellen. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln

verfasst im Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 - Inneres https://www.ris.bka.gv.at oder veröffentlicht im BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH vom 31.12.2016

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2013 wurde das Kindschafts- und Namensrechtsgesetz zuletzt geändert. Davor bestimmte sich der Familienname in erste Linie danach, ob dieses Kind ehelich oder unehelich geboren worden war. Dadurch, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern aus dem für Österreich gültigen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aufgehoben wurde, bestimmt sich nunmehr der Familienname des Kindes danach, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen oder nicht.

Im Gesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass das Kind den Familiennamen der Mutter automatisch erhält. Ähnlich verhält es sich mit der Staatsbürgerschaft. Diesen Einträgen (Familienname, Staatsbürgerschaft) können die obsorgeberechtigten Eltern Zeitnah zur still oder lebend erfolgten Geburt widersprechen und z.B. ihrem Kind einen gemeinsamen Familiennamen oder einen Doppelnamen aus max. zwei Teilen gegeben.

Jedes Bundesland hat seinen eignen Landesvater: Bestimmt der obsorgeberechtigte Elternteil keinen Vornamen, bestimmt bei überlebensfähigen Kinder der politische Landesvater den Vornamen dieses Kindes.

Erwähnen möchte ich noch eine gravierende Änderung gegenüber der alten Rechtslage: Bei mehreren Kindern sind seit 2013 die Eltern nun nicht mehr verpflichtet, für sämtliche Kinder denselben Familiennamen zu bestimmen.

Auch das ist gesetzlich geregelt: Bei einem während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kind ist die Mutter automatisch Obsorgeberechtigt. Ein Mitarbeiter des Standesamtes berät Sie dazu gerne!

Anfrage vom: 10.02.2017 bei der AK Wien - Arbeitsrecht

Reaktion: Seit 1.1.2016 gilt § 10 (1a) Mutterschutzgesetz (MSchG), wonach eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam ist. Wird eine Arbeitnehmerin nach Ablauf dieser vier Wochen aufgrund der Fehlgeburt gekündigt, ist diese Kündigung diskriminierend und kann nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei Gericht angefochten werden. Alternativ zur Anfechtung ist die Geltendmachung von Schadenersatz möglich. Weitere Infos dazu finden Sie unter https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/gleichbehandlung/Gleiches_Recht_fuer_alle.html

Eine Fehlgeburt liegt laut § 8 Hebammengesetz (HebG) vor, wenn bei der Leibesfrucht keines der Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

Bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm liegt eine Totgeburt vor. Im Fall einer Totgeburt besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Totgeburt. Weiters besteht nach einer Totgeburt ein Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) gemäß § 5 MSchG, so dass die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von zumindest acht Wochen nach der Totgeburt nicht beschäftigt werden darf. Ob ein Vater Anspruch darauf hat, frei zu bekommen und seinen Entgeltanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber behält, ist typischerweise im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt. Für Angestellte regelt § 8 (3) Angestelltengesetz (AngG), dass der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Falls Sie zu den oa arbeitsrechtlichen Themen noch Fragen haben, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe einer Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind. Gerne können Sie sich auch direkt an die zuständige Referentin unter der Telefonnummer +431 501 65 6513 wenden.

Betreffend Eintragung von Fehlgeburten ins Namensregister ersuchen wir Sie, sich an die zuständige Magistratsabteilung 26 (MA 26) zu wenden: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma26/

Seit 1.3.2017 gibt es das neue Kinderbetreuungsgeld - doch nicht jeder Politiker ist glücklich damit, denn es hat viele Fallen.

Änderung des Mutterschutzgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes und des Angestelltengesetzes sowie der Meldungen an das Amt für Jugend und Familie kommen in Bezug auf Fehlgeburten. Erste Änderungen waren mit 1.1.2017 angekündigt.

Noch warten wir. Unter www.ris.bka.gv.at Rechtsinformationssystem des Bundes tragen Sie bitte in der Subdatenbank Bundesrecht konsolidiert im Feld Kurztitel/Abkürzung ein: mutterschutzgesetz und im Feld Suchworte: 149/2015. Sie gelangen in eine Kurzinformation wo alle §§ aufgelistet sind die durch BGBl. I Nr. 149/2015 geändert wurden. Von jedem Dokument aus können Sie eine geltende Fassung erstellen (Zeile ganz oben/links Gesamte Rechtsvorschrift heute / anderes Datum).

In Deutschland ist ein Baby nur dann eine vor dem Gesetz anerkannte Person mit allen Rechten, wenn es über 500g still oder lebend geboren wird, in Österreich? Vielleicht auf Wunsch der Angehörigen? Vielleicht ab 1.4.2017 .... Stillgeborene unter 500g sind vor dem deutschen Gesetz keine wirklichen Personen, vergleichbares ist für Österreich geplant.

Somit ist das Verlassen den Mutterleibes eines still unter 500 Gramm schweren (bzw. eines während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindes, wenn es unter 500 Gramm hat und die Mutter keine 'Anzeige einer lebend erfolgten Geburt' anfordert)  Kindes auch keine “Geburt”, sondern eine Art “medizinischer Vorgang”. Dies führt zu der Tatsache, dass sogar heute (2017) diese Kinder nicht in allen deutschen und österreichischen Bundesländern beerdigt werden müssen, aber die Mutter darf in Paraffin gegossen ihr totes Kind zu Hause haben!

Die Kliniken dürfen während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kinder in Gewebebanken einlagern und anschließend diese als organischen Abfall “entsorgen”. Das größere Probleme ist jedoch, dass die meisten Babies, die vor der 25. SSW (das entspricht dem 7. Monat - wir möchten daran erinnern, dass Frühchen bereits ab SSW 22 überleben!) geboren werden, nicht im Kreissaal auf die Welt kommen dürfen.

Die Frauen müssen sie in normalen Krankenhausbetten auf normalen Stationen gebären! Auch auf der Kliniktoilette ist solches schon geschehen! Meist ohne jede Geburtshilfe. ohne Schmerzmittel! Dies führt z.B. in zahlreichen Bundesländern auch heute (2017) noch dazu, dass diese Babies nicht einmal beerdigt werden müssen, sie dürfen als organischer Abfall “entsorgt” werden. Ferner führt es dazu, dass Babies, die vor der 25. SSW (dies entspricht dem 7. Monat - Frühchen überleben meist schon ab SSW 22!) still geboren werden, meist NICHT in Kreisssälen auf die Welt kommen DÜRFEN. Die Frauen gebären in aller Regel auf normalen Krankenstationen OHNE jede Geburtshilfe, weil Hebammen in aller Regel nicht oder nur sehr spät vor Ort sind. In einem normalen Krankenbett. Ohne Schmerztherapie oder jedwede andere hilfreiche Massnahme, die “normalen” Gebärenden selbstverständlich zukommt. (Und - entgegen der landläufigen, verharmlosenden Meinung: Wehen tun in jedem Status der Schwangerschaft gleich weh - noch schmerzhafter jedoch, wenn das eigene Kind selbst nicht mehr mitarbeiten kann und wenn man weiß, dass der schmerzhafte Prozess am Ende nur ein “Loslassen” und einen ewigen Abschieds, statt den Start in ein wundervolles gemeinsames Leben bedeutet). Die Eltern verlassen aufgrund der oftmals untragbaren Umstände die Kliniken nicht selten schwer traumatisiert. Posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen, Psychosen und Angstzustände sind oft unmittelbare, schwerwiegende Folgen dieser unfachgerechten Betreuung.

Aber auch Unfruchtbarkeit, psychosomatische Erkrankungen, familiäre und sozialpsychologische Konflikte, Probleme auf der Arbeit und vieles mehr sind typische Konsequenzen aus der vorangegangenen Problematik. Ein Kind zu verlieren - ganz egal, wie “alt” es war - ist einer der schlimmsten Schicksalsschläge, die ein Mensch ertragen muss.


Es ist Zeit, Danke zu sagen für die Vielfalt der Stellungsnahmen wegen der kommenden Dokumentation der Fehlgeburten am österr. Standesamt. Unklar ist noch, ob es seitens der Medizin eine Meldepflicht geben wird wie bei nach erfolgter Totenbeschau: Totgeburten und Todesfällen, welche die Ausstellung der eigenen Geburtsurkunde persönlich erlebt haben. Bei letzteren ist der Medizin klar, das sie Meldepflichtig ist, denn die Existenz dieses Menschen, dieser Leibesfrucht kann nicht verleugnet werden. Ohne das die Medizin meldepflichtig wird, sind alle während der Schwangerschaft, Geburt und innerhalb der ersten Lebenswoche verstorbenen Kinder - insbesondere wenn diese unter 500 Gramm wiegen oder die Mutter sich um ihr Kind nicht kümmern kann (Medizinische Gründe, mit Vorgaben überfordert) oder sich nicht kümmern will (persönliche Gründe) weltweit der Medizin, ausgeliefert. Dazu gehört die Einlagerung in Gewebebanken für dzt. 30 Jahre, die Forschung und Verarbeitung als Transplantationgut etc. in Teilen oder als Ganzes und letzten Endes die Zuführung zu einer Müllverbrennungsanlage. Der Mensch entwertet als Müll.

Und jetzt soll genau für diese Personengruppe laut Regierungsvorlage 2016 die Dokumentation der Fehlgeburten am österr. Standesamt kommen. Aus Sicht von Sternenkind.info sind jene ganz besonders gefordert, da sie Stellung bezogen haben, darunter der Datenschutzrat, der Verfassungsdienst vom Bundeskanzleramt, der Ö S T E R R E I C H I S C H E N N O T A R I A T S K A M M E R, (Unter Bezugnahme auf die bisher geführten Gespräche erlaubt sich die Österreichische Notariatskammer bei dieser Gelegenheit in Erinnerung zu rufen, dass seitens des Bundesministeriums für Inneres zugesagt wurde, sämtliche Personenstandsdaten von Sterbefällen der Justiz zu übermitteln. Die Österreichische Notariatskammer bittet, dass das Vorhaben bald umgesetzt wird.), Studiengangsleitung Studiengang Hebammen, Fachhochschule Kärnten c/o Ausbildungszentrum (Es ist zu begrüßen und kann für betroffene Eltern von großer Bedeutung sein: „(3) Daten nach Abs. 1 können auf Antrag auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet, vorgelegt wird. Die Eintragung darf nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen.“) Sternenkind.info: verkannt wird von den Hebammen, das es in Österreich üblich ist, der Meldepflicht nachzukommen und die Mutter kann am Standesamt (und nicht gegenüber der Hebamme!) sagen, das sie den Eintrag zu ihrer Fehlgeburt am österr. Standesamt nicht möchte.

Institut für Ehe und Familie Die im Entwurf vorgesehene freiwillige Möglichkeit, auch fehlgeborene Kinder (also Kinder unter 500 g Geburtsgewicht) beurkunden zu lassen, wird ausdrücklich begrüßt. Diese Möglichkeit entspricht einem tiefen Bedürfnis vieler betroffener Eltern und zeugt von einer anzuerkennenden Sensibilität des Gesetzgebers.

röm. kath Kirche Plattform „Verwaiste Eltern“ berichtet u.a. über die Rückwirkende Eintragung und Ausstellung einer Urkunde

Die Eintragung in das Personenstandsregister und die Ausstellung einer Urkunde sollte rückwirkende Wirkung aufweisen, da eine datumsmäßige Eintragungsgrenze wiederum die Diskussion der Anerkennung aufwirft und diese mit einer neuerlichen Kränkung betroffener Eltern einhergeht.

ÖGB Frauen Kärnten,

Österr. Städebund berichtet u.a. über § 32 Abs. 3 (Inhalt der Eintragung bei Tod- oder Fehlgeburten)
Hier bedarf es einer Präzisierung des Kreises der Antragsberechtigten; der vorliegende Gesetzesentwurf regelt in keiner Weise, wer konkret einen solchen Antrag auf Eintragung stellen kann. Des Weiteren ist fraglich, in welcher Art die Eintragung zu erfolgen hat, wenn das Geschlecht einer Fehlgeburt nicht festgestellt werden kann. Derzeit ist das Geschlecht intersexuell der österreichischen Rechtsordnung fremd. Eine generelle rechtliche Anerkennung eines dritten Geschlechts wäre wünschenswert.
Aus der vorgeschlagenen Fassung des § 32 Abs. 3 geht nicht hervor, wie im Falle von unverheirateten Eltern des fehlgeborenen Kindes auch der Vater eingetragen werden kann, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis aufzunehmen ist oder in welcher sonstigen Form dies möglich sein soll.
§ 32 (3) Daten nach Abs. 1 können ... gegen den Willen der Mutter erfolgen. Bei diesem Absatz muss auch der Abs. 2 hinzugefügt werden, da Fehlgeburten, die nicht in einer aufrechten Ehe der Eltern einzutragen sind, nicht berücksichtigt sind.

Österr. Bischofskonferenz

Österreichischer Frauenring www.frauenring.at

Auszug: Der Begriff „Sternenkinder“ bezeichnet Fehlgeburten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 Hebammengesetz. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass Eltern auf Antrag ihre „Sternenkinder“ zukünftig gemäß § 32 Abs 3 Personenstandsgesetz 2013 in das Personenstandsregister eintragen lassen können.
Der ÖFR begrüßt generell eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie Eltern bei der
Trauerarbeit nach einer Fehlgeburt unterstützt werden können. Der Änderungsentwurf sieht jedoch eine uneingeschränkte personenstandsrechtliche Eintragungsmöglichkeit quasi ab Schwangerschaftsbeginn vor. Eine solche gesetzliche Regelung stünde aus Sicht des ÖFR 69/SN-239/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) allerdings in Widerspruch zur geltenden Fristenregelung. Die bereits 1974 für verfassungskonform erkannte Fristenregelung (siehe VfSlg 7400/1974) entspricht dem aus Artikel 8 EMRK abgeleiteten Selbstbestimmungsrecht. Ihre Infragestellung durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist daher als menschenrechtlich fragwürdig abzulehnen.
Der Frauenring spricht sich dafür aus, dass Müttern und Vätern nach Fehlgeburten ein
kostenloser und unbürokratischer Zugang zu psychologischer Betreuung gewährleistet wird. Zudem sollte für sog. „Sternenkinder“ die Möglichkeit der Bestattung in einem Einzelgrab in allen Bundesländern gewährleistet werden, sofern das Eltern wünschen. Auch eine unbürokratische Beurkundung, im Sinne einer freiwilligen Dokumentation von „Sternenkindern“ sollte Eltern ermöglicht werden.

Selbsthilfegruppe „Sternenkinder“ im Verein der „Selbsthilfe Osttirol“

Seit September 2014 ist die Krankenhaus-Seelsorge im BKH Lienz neu organisiert. Maria Radziwon steht jeden Tag als Seelsorgerin im Krankenhaus zur Verfügung.

Sie schrieb u.a.

1. Befürwortung der Möglichkeit, auf Wunsch der Eltern eine amtliche Urkunde/
Bestätigung über die Fehlgeburt auszustellen. Diese Urkunde wird für manche
Eltern, gerade in der Frühschwangerschaft, der einzige Beweis und die einzige
Erinnerung an die kurze Schwangerschaft, das Leben und den Tod ihres Kindes sein.
Dies ist für die Betroffenen und ihre Trauerarbeit von großer Bedeutung, auch im
Blick auf den Umgang mit diesem schmerzlichen Verlust in der Gesellschaft
(Arbeitsplatz, Freundeskreis...) ist es wichtig, dass das Kind als solches betrachtet
und wertgeschätzt wird. Für diese Urkunde sollte eine ärztliche Bestätigung über die
Schwangerschaft ausreichend sein.
2. Befürwortung einer Eintragung in das Personenstandsregister.
Die Eintragung ist somit für die Nachwelt festgehalten, und Betroffene könnten auch
noch Jahre später eine Urkunde ausgestellt bekommen, z.B. wenn die ursprünglich
ausgestellte Urkunde abhanden gekommen ist. Eine amtliche Bescheinigung mit
Registereintrag ist dabei wichtig. Für diese Urkunde sollte eine ärztliche Bestätigung
über die Schwangerschaft ausreichend sein.
Es ist wünschenswert, dass es für diese Aufnahme ins Personenstandsregister keine
zeitlichen Grenzen gibt. Frauen und Paare sind nach dem Tod ihres Kindes in einer
Ausnahmesituation und die Eintragung in das Personenstandsregister kann – wenn
es keine zeitliche Begrenzung gibt – ein wichtiger Bereich in der Verarbeitung und
Trauerarbeit des Erlebten darstellen.

ORF, Ich sorge mich um die Seele der Menschen

 

Kirchmaier: Bürger als Sklaven der Transplantationsmedizin

 

SPÖ Frauen Burgenland

Die SPÖ Frauen begrüßen die Intention, Eltern von Sternenkindern unbürokratisch eine offizielle Bestätigung über den Kindstod zu ermöglichen und so Trauerarbeit zu erleichtern. Zu bedenken ist allerdings, dass der derzeit vorliegende Gesetzesentwurf nur fehlgeborene Kinder (das sind Kinder, die bei der Geburt kein Lebenszeichen von sich geben und ein Gewicht unter 500 Gramm haben) berücksichtigt. Totgeborene Kinder sowie Kinder, die kurz nach der Geburt oder während der Geburt sterben, sind nicht berücksichtigt. Als Problematisch wird weiters erachtet, dass eine Eintragung der fehlgeborenen Kinder in das Personenstandregister angestrebt wird. Das heißt, dass auch Embryos, die weit weniger als drei Monate alt sind, im Personenstandregister eingetragen werden können. Dies erscheint in Hinblick auf §97 STGB, den straflosen Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche, problematisch und widersprüchlich.

 

Sogar die LSBn-Organisation der SPÖ bezog Stellung zum Thema Sternenkind

 

und noch einmal SPÖ ...

 

sternenkinder.info Informations- und Gedenkseite für alle Eltern, Angehörige und Freude von Sternenkindern und ihren Eltern bezieht Stellung.

 

Änderung des Mutterschutzgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes und des Angestelltengesetzes sowie der Meldungen an das Amt für Jugend und Familie kommen in Bezug auf Fehlgeburten ab 1.1.2017.

Ab 1.4.2017 kommt die Dokumentation der Fehlgeburten am österr. Standesamt. Diesen Eintrag kann die Mutter ergänzen, korrigieren oder löschen lassen. Die Angehörigen können mit Zustimmung der Mutter ebenfalls tätig werden. Die Zustimmung der Mutter wird (ähnlich wie im Bestattungsrecht) unterstellt, muss u.U. nicht nachgewiesen werden.

Mit 1.4.2017 gibt es die Dokumentation der Fehlgeburten am österr. Standesamt.

Liebe Mitarbeiter (Standesamt, Personenstandsregister) in der unter 2016 stehenden Info wurde den Angehörigen von Sternenkindern mitgeteilt: Eltern erhalten die Möglichkeit, Fehlgeburten unter 500 Gramm Körpergewicht, so genannte "Sternenkinder", in das Personenstandsregister eintragen zu lassen.

1. Gilt das nur für zukünftige Sternenkinder?

2. Welche Unterlagen brauchen die Angehörigen? Beispiel: eine Familie hat vor 30 oder 60 Jahren ihre Fehlgeburt beerdigt und hat dem entsprechend jetzt vielleicht nur mehr die Friedhofsunterlagen als Dokument über ihr Sternenkind. Dürfen auch solche Angehörige zum Standesamt gehen und posthum ihr Sternenkind am Standesamt dokumentieren lassen?

Sehr geehrte Fr. Gunnhild Fenia Tegenthoff für Sternenkind.info,

die in Aussicht genommene Regelung für das PStG 2013 soll für alle Sternenkinder gelten. Ab 1. 4. 2017 können daher auch Fehlgeburten, die vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, eingetragen werden. Natürlich müssen die sonstigen Voraussetzungen – insbesondere die ärztliche Bestätigung – vorliegen. Dabei ist es irrelevant, ob die ärztliche Bestätigung schon damals anlässlich der damaligen Fehlgeburt* oder erst jetzt nachträglich für die Eintragung ausgestellt wurde.

Schrieb mir ein Mitarbeiter des

Bundesministerium für Inneres

Ref. Personenstandswesen, Referatsleiter

Minoritenplatz 9 A-1010 Wien

TEL: 0043-1-53126-3427

mailto: post@bmi.gv.at betreffend ("zentrales Personenstandsregister")

Ergänzende Info durch Sternenkind.info: * (inkl. Abbruch einer Schwangerschaft, in jeden Fall ohne 'Anzeige einer lebend erfolgten Geburt' und 'unter 500 Gramm schwer')

Eine Kopie ihrer Krankenakte (Ärztliche Bestätigung) erhalten Sie bei jenem Arzt, welcher Sie damals behandelt hat. Wenn die Ordination durch einen anderen Arzt übernommen wurde, bei der Ärztekammer oder dem neuen Arzt nachfragen.

Fristen: Krankenakten müssen beim niedergelassenen Arzt und im Ambulanzbetrieb einer Klinik 10 Jahren lang aufbehalten werden, wurden Sie stationär - also z.B. inkl Übernachtung - aufgenommen, muss das Krankenhaus die Patientenakte 30 Jahre lang Dokumentieren (Eigenes oder externes Dokumentationszentrum). 

 

Da med. Eingriffe Fehlgeburten auslösen können, fügt Sternenkind.info hier den kritischen Bericht einer Hebamme ein 'Vorgeburtliche Diagnostik: Fluch oder Segen?'

Jugend für das Leben organisiert in österr. Landeshauptstädten jeweils einen

marsch-fuers-leben.at als "Update" zu den "Lichterketten für die Ungeborenen".

 

Das österreichische Bundesministerium für Familie und Jugend berichtet über ein neues Kindergeldkonto für Geburten ab 1.3.2017.

Es liegt in den Händen der Eltern, sich zu entscheiden:

* Mehr Geld für die Zeit mit Ihrem Kind

* 1000 € Bonus für Partnerschaftlichkeit

* bezahlter Familienmonat für Väter

Sternenkind.info: so lange im Hebammengesetz unter 'Personenstandsrechtliche Pflichten' steht: § 8. (1) Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen, müssen Angehörige, deren Kind außerhalb des Mutterleibes kurz nach der Geburt starb, selbst sich darum kümmern, das Ihr Kind am Standesamt als Lebendgeboren dokumentiert wird, wenn die Eltern anschließend Geld aus dem Kindergeldkonto beantragen möchten für zumindest einen Monat. Wurde ihr Kind am letzten Tag eines Monats lebend geboren (z.B. 31.8.) und starb ihr Kind am nächsten Tag (z.B. 1.9.), stehen den Angehörigen für zwei Monate Leistungen vom Kindergeldkonto zu. Weitere Informationen unter 0800/ 240262 oder www.bmfj.gv.at Publikationen stille Geburt Broschüre

Unterstützung erhalten die Betroffenen eines verstorbenes Kind auch beim 'Amt für Jugend und Familie' oder einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.