Mutterschutz und Wochengeld zur stillen Geburt/zu Sternenkindern

https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/4/2/Seite.080105.html

Der hcg Wert ist das bekannteste Hormon rund um die Schwangerschaft

Deutschland & Schweiz & Ghana/ Afrika: Mutterpass, Österreich: Mutter - Kind - Pass, in Frankreich existiert das carnet de santé maternité, in Teilen von Italien gibt es den libretto di maternità, in Japan erhalten Schwangere bereits seit 1947 ein „Mutter-Kind-Gesundheitshandbuch"

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Mutterpass

österr. Mutter Kind Passuntersuchungen Quelle: sozialministerium.at

Folgende Info dient nur den Dokumentionszwecken, die aktuelle Rechtsprechung wurde ev. nicht eingearbeitet, denn das Programm wird seit 1974 kontinuierlich weiterentwickelt und dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung angepasst.

zuständige Stelle
Der Mutter-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem
Gynäkologen ausgehändigt. Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein
Mutter-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:
Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner, Gemeindearzt, Ambulatorien, Schwangeren- bzw.
Familienberatungsstellen sowie Ambulanzen von Entbindungsabteilungen.

 

Verfahrensablauf
Den Mutter-Kind-Pass bekommen Sie ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen
Untersuchung bei einer der zuständigen Stellen eine Schwangerschaft festgestellt wird.

In der ersten Schwangerschaftshälfte erlebt die Frau folgende Untersuchen wegen ihrem
ungeborenen Kind, sofern sie zu einem der oben erwähnten Einrichtungen geht
1. Bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche:

 

Blutuntersuchungen:
Test auf Vorliegen einer Luesinfektion
Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines
Originalbefundes
Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl)
Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem
Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer
Bestimmung des Rötelnantikörpertiters
HIV-Test
Ausführliche Anamneseerhebung

 

Gynäkologische Untersuchung
Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

2. In der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche:
Interne Untersuchung
Ausführliche Anamneseerhebung
Gynäkologische Untersuchung
Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Ultraschalluntersuchung
Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen wird jeweils eine Ultraschalluntersuchung der
Schwangeren in der 8. bis 12., in der 18. bis 22. und in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche
empfohlen.

 

Hebammenberatung
Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit einer Beratung durch
eine Hebamme.
Quelle: Juni 2019-06-23
oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/5/Seite.082201.html


Betrifft http://www.bmfj.gv.at/service/publikationen/familie/stille-geburt-broschuere.html
Darüber haben die Autorinnen nicht berichtet: das die Hebammen laut österr. Mutter Kind
Passuntersuchungen in der Regel erstmals ab der 18. Schwangerschaftswoche mit dem ungeborenen Kind in Kontakt kommen!

Auszug aus dem Bundesrecht konsolidiert:

Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin § 3.

(1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.

(2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.

 

 

Personenstandsrechtliche Pflichten

§ 8. (1) Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten, die der Personenstandsbehörde ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden.

Bei der Anzeige sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden:

1. Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;

2. Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;

3. Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

 

(2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind:

1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),

2. Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,

3. Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,

4. Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,

5. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,

6. Datum der vorangegangenen Geburt,

7. Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,

8. Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),

9. Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),

10. Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).

 

(3) Hebammen sind bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 von der Entrichtung der Portogebühren befreit, sofern die Postbeförderung nicht eingeschrieben und nicht mit Zustellnachweis erfolgt. Die Kosten der betreffenden Beförderung werden, sofern diese nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Portofreiheit genießt, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vergütet.

 

Gesamte Rechtsvorschrift für Hebammengesetz gilt für ganz Österreich

 

Zahlreiche Beispiele in der Vergangenheit haben gezeigt, das bei kurz nach der Geburt (innerhalb der 1. Lebenswoche!) verstorbenen Kindern die Angaben gegenüber dem Standesamt durch Arzt und Hebamme gefälscht werden, etwa in der folgenden Form:

Wenn ein Kind innerhalb der 1. Lebenswoche stirbt und auf die Pathologie/ Prosektur zur Totenbeschau kommt, kann es vorkommen, das der zur Totenbeschau bestellte Arzt bei der Hebamme anruft und nachfragt, ob für dieses Kind durch die Hebamme dem Standesamt gegenüber bereits die Meldung einer lebend erfolgten Geburt erfolgt ist? Wofür die Hebamme ja 7 Tage lang Zeit hat!

Eine Totenbeschau/ Ausstellung des Leichenbegleitscheins hat binnen 24 - 48 Stunden zu erfolgen und beim Standesamt zu sein! Hat die Mutter zeitnah zum Todeszeitpunkt ihres kurz nach der Geburt verstorbenen Kindes sich selbst nicht darum gekümmert, das ihr lebend geborenes Kind am Standesamt als lebend geboren und später verstorben dokumentiert wurde, kann es sein, das die Hebamme und der zur Totenbeschau zuständige Arzt überein kommen, dieses lebend geborene Kind dem Standesamt gegenüber als still geboren anzugeben. Solcher Art durch Hebamme und Arzt verfälschte Angaben am Standesamt haben Auswirkungen auf

  1. Dokumente am Standesamt (welche nach Angaben der Mutter binnen 8 Wochen korrigiert werden können)
  2. Bestattungsvorgaben bei Begräbnissen, welche für Angehörige kostenfrei sind , welche vor der Kremierung (Verwaltung der Feuerhalle rasch via e-mail anschreiben!), vor dem unkremierten Begräbnis korrigiert werden können(rasch den zuständigen Bestatter via e-mail anschreiben)
  3. der Mutter zustehende Mutter - Kind - Pass bezogene Leistungen
  4. können strafrechtlich relevant sein (die Mutter kann Anzeige erstatten!)

statistik.at: oeffentliche Einrichtungen - Formulare und Hilfslisten fuer Standesaemter

Das Ausfüllen der Anzeiges des Todes

Alle Angaben zur Todesursache einer Person sind in Österreich amtlich bestellten Totenbeschauärztinnen und -ärzten, Pathologinnen und Pathologen oder Gerichtsmedizinerinnen und -medizinern vorbehalten.

Die Aussagekraft der Todesursachenstatistik hängt von der Qualität der Angaben durch die Ärztinnen und Ärzte ab. Deshalb ist das korrekte und vollständige Ausfüllen des Formblattes von entscheidender Bedeutung. statistik.at/web_de/frageboegen/oeffentliche_einrichtungen/totenbeschau/index.html

 

 

Information zum Gestorbenenabgleich

Studien mit sterbefallbezogenen Analysen sind unverzichtbar für die medizinische Erforschung von Krankheitsursachen und -verhütung. Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die mit ihnen kooperierenden Lehrspitäler, aber auch außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen, benötigen zur Durchführung dieser Studien die Information über den Tod von Personen (Todeszeitpunkt und -ursache). Da eine Befragung von Angehörigen über Todesursachen unmittelbar nach Todesfällen nicht zumutbar ist, sieht das Forschungsorganisationsgesetzes die Möglichkeit der Weitergabe von Sterbedaten (Sterbedatum und Todesursache) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für ausschließlich medizinwissenschaftliche Zwecke vor. Bei Weitergabe und Verwendung der Informationen ist jedenfalls die zuständige Ethikkommission einzubinden. Die Empfänger (wissenschaftliche Einrichtungen und deren Angehörige) unterliegen hinsichtlich der Sterbedaten einer Geheimhaltungspflicht und haben den Zugang zu diesen Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke sicherzustellen.



1974 ist der Mutter -Kind -Pass in Österreich eingeführt worden mit dem Ziel, die Säuglings- und Müttersterblichkeit zu senken. Der ORF berichtet u.a.:
Seit der Einführung wurde das Untersuchungsprogramm mehrfach erweitert und verändert.

Die getätigten Untersuchungen sind an das Kinderbetreuungsgeld gekoppelt.
So kamen bereits 1987 zu den ursprünglich vier Untersuchungen in der Schwangerschaft eine fünfte Untersuchung und zwei Ultraschalluntersuchungen hinzu. Ebenso wurden die Laboruntersuchungen angepasst. 2010 wurden eine dritte Ultraschalluntersuchung, das Screening nach Gestationsdiabetes (Schwangerschaftsdiabetes; GDM) im Rahmen des oralen Glukosetoleranztests (oGTT) und eine HIV-Untersuchung hinzugefügt. Seit 2014 ist eine Hebammenberatung möglich. Im vergangenen Jahr präsentierte die damalige ÖVP-Familienministerin Sophie Karmasin die FamilienApp, die den Mutter-Kind-Pass in digitaler Form zusätzlich zum klassischen Pass in Papierform anbietet. Die „FamilienApp“ des Familienministeriums kann ab sofort gratis im Google Play Store und im Apple Store heruntergeladen werden. Ein weiteres Digitales Amt wird 2019 aufsperren oesterreich.gv.at.

2019: Die österr. Bundesregierung hat die Erneuerung des Mutter-Kind-Passes beschlossen.

Es kommen weitere Leistungen und die Gültigkeit bis zum 18. Lebensjahr. berichtet die Krone,

Ein "zeitgemäßes und verbessertes Vorsorgeprogramm" für Schwangere und Kinder ist das Ziel, geht aus dem Ministervortrag hervor. In einem ersten Schritt sollen in den Mutter - Kind - Pass zusätzliche Leistungen aufgenommen werden. Darunter: Erweiterte Laboruntersuchungen für Schwangere, Maßnahmen zur Mundgesundheit und ein verbessertes Augen - Hör - Screening für Kinder sowie Beratungsleistungen zu Lebensstil und Risikofaktoren.

Später soll der Mutter - Kind - Pass bis zum 18. Lebensjahr ausgeweitet und zum Eltern - Kind - Pass werden.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld − Geburten bis 28. Februar 2017, wgkk Geburten bis 28.2.2017, wgkk Geburten ab 1.3.2017,